YouRock die besondere Live Band aus der Schweiz. IVO Hauri, Chris Blum und Keule Lebowski Live bei den Biker Days Pfullendorf
Traditionelles Backhandwerk im romantisch-mittelalterlichen Ambiente Marcel Grünelt Hölderlinstr.12 D-88400 Biberach
"Früher erntete ich, aufgrund meiner aufgestellten Regeln des Bauens, bei vielen Menschen Unbeliebtheit. Heute weiß ich, warum ich das noch immer praktiziere!"
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Quellbänder Kompribänder BOSIG, Wissen vom Sachverständigen vom BauFachForum
In der Folge wird der SVB vom BauFachForum über die Rechtsgrundlagen und die technischen Unzulänglichkeiten aufkläre:
Die stetige Verwechslung!!!
Aufklärung vom Sachverständigen über technische Unzulänglichkeit und Rechtsmangel!!!
Was ist eine technische Unzulänglichkeit und ein Rechtsmangel: Auch das begreifen die wenigsten Verarbeiter und Endverbraucher. Daher muss hier jetzt erst mal die Grundlage geschaffen werden, wo hier überhaupt der Unterschied liegt?
Die technische Unzulänglichkeit: Eines erst mal vorweggenommen. Der Begriff Mangel, ist ein Rechtsbegriff, den der Sachverständige nicht bearbeiten darf und auch nicht darüber befinden darf. Daher ist, wenn eine Reklamation der Bauherrschaft an den Handwerker zukommt, immer von einer Mängelanzeige geredet wird. Und das ist aus der VOB/B § 13 ein Jahrzehnte andauernder Irrtum. Der Begriff Mangel wird in der VOB nur im Teil B verwendet. Denn der Teil B ist der reine Rechtsteil der VOB. Also, was rechtlich in den unterschiedlichen Verträgen vereinbart wird. Und das ist ein Thema der Rechtseite. Also hier der Rechtbegriff Mangel verwendet wird. Dieser Begriff kann allerdings keine Kundschaft, kein Handwerker und auch kein Sachverständiger verwenden. Denn diese Parteien können lediglich über die Technischen Differenzen befinden und diese anzeigen. Und dort. Im Teil C der VOB ist der Begriff Mangel nicht mehr involviert. Dazu in der Folge mehr.
Wir fangen ganz einfach an: Im Bauwesen haben wir meist zwei Beteiligte oder Parteien. Die Bauherrschaft und der Handwerker. Im besten Fall fertigen diese beiden Parteien einen Werkvertrag oder aber einen Bauvertrag, was technisch gesehen unwesentlich wäre. Letztendlich geht es aus der Rechtseite heraus immer um die Grundlage, ob die VOB/B oder ausgeschrieben die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, oder das BGB bzw. ausgeschrieben das Bürgerliche Gesetzbuch vereinbart wurde. Wobei wir jetzt erkennen, dass wir über zwei unterschiedliche Dinge referieren. Einmal die Auslegung und Ausführung der Arbeiten nach VOB/B und Teil/C im Technischen Bereich. Und dann für die Rechtseite die Auslegung, welche gesetzliche Grundlage angewendet werden soll? Das aber ist kein Grundsatz eines Kunden oder Handwerker mehr.
VOB/B und deren Erklärung: Die VOB/B ist keine technische Grundlage. Also wenn der Auftraggeber mit den Leistungen des Auftragnehmers nicht zufrieden ist und der Vertrag mit der VOB/B abgeschlossen wurde, eine Reklamation nichts mit diesem Teil B der VOB zu tun hat. Wenngleich die Anzeige der Unzufriedenheit der Kunden als Mängelanzeige deklariert wird. Eine Reklamation ist noch lange kein Mangel!!! Das ist sicherlich schwer zu begreifen. Denn der Teil B der VOB ist lediglich die Rechtswirksamkeit des Vertrages, wie das der Gesetzgeber vorgibt.
Ein Beispiel: Der Handwerker hat dem Kunden ein Fenster eingebaut. Der Kunde bemerkt, dass das Fenster schwer zu schließen ist und macht beim Handwerker eine Mängelanzeige geltend. Jetzt sind wir am Trugschluss des Begriffs Mängelanzeige nach VOB/B oder BGB. Grundlegend haben wir es jetzt erst mit einer Unzulänglichkeit zu tun, mit der beide Parteien konfrontiert werden. Der Kunde findet die Schließkraft der Olive und dem Schließmechanismus zu schwer. Der Handwerker beruft sich jetzt auf die VOB/C. Jetzt müssen wir den Unterschied bemerken. Der Kunde reklamiert nach VOB/B oder nach BGB. Was für einen Sachverständigen keine Rolle spielt.
Nochmals zum Verständnis: Ja, das Thema ist schwer und auch meine hartgesotten, erfahrenen Seminarteilnehmer haben damit Ihre Mühen. Also, der Vertrag hat zwei Lebensgrundlagen. Dabei ist es dem SVB egal ob es sich um einen VOB/B- oder BGB-Vertrag. Beides verbinden nur die Rechtsgrundlagen des Vertragsgebinde, was vereinbart wurde!!! Aber nicht technisch gesehen was aus der Ausführung zu einer Unzulänglichkeit und später von der Rechtseite zu definieren, zu einem Mangel führt.
Und hier unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen VOB/B und BGB. Wenngleich für einen Bürger das Bürgerliche Gesetzbuch BGB einen nähern Bezug zum Grundgesetz GG hat.
Für den SVB, der ja nur die technischen Grundlagen regeln kann ist das Egal denn auch beim BGB ist die Technische Grundlage, sofern nichts anderes vereinbart meist die die VOB/C. Beispielsweise fertigt die Deutsche Bundesbahn keine VOB-Verträge. Weder in der VOB Teil B oder C. Die DB Arbeitet immer mit der Güteprüfpflichtige Produkte Leit- und Sicherungstechnik. Und hier hat sich der SVB nicht in diese Vertragsgrundlagen einzumischen. Somit auch nicht die VOB/C zitiert werden kann. Sondern, die vertraglich vereinbarten Grundlagen der Güteprüfpflichtige Produkte Leit- und Sicherungstechnik.
Aber jetzt aufgepasst: Hier sind wir jetzt in der VOB/C angekommen!!! Der Teil C der VOB ist letztendlich die Grundlage der Technik. Dabei weiß der SVB dann noch nicht, was die Rechtseite als Vertragsrecht bezeichnet? Die VOB/B oder das BGB??? Daher kann ein Sachverständiger nicht einen Mangen definieren. Der Mangel ist eine Rechtsfrage. Das heißt das Gericht prüft dann inwieweit die technische Meinung des SVB in den rechtlich geschlossenen Vertrag reinpasst oder nicht. Und hier irren Handwerker und Kunden oder Verbraucher meist ganz erheblich.
Ein Beispiel dazu: Nehmen wir jetzt eine Mängelanzeige eines Kunden, bei dem gelieferten Möbel aus industriegefertigter Seepkiefer, dass an den Kanten die Verleimschichten und der dunkle Melaminharzleim zu sehen ist und Ihm gefällt dies nach der Lieferung nicht. Der Kunde reklamiert und verlangt nach der Lieferung der Ware, dass hier hätten Massivholzkanten angeleimt werden hätten müssen. Jetzt muss der Kunde mit seiner Reklamation aufpassen: Denn jetzt geht es nicht darum, was in der VOB/C als technisch Korrekt aufgeführt ist. Sperrholz für allgemeine Zwecke ist in der DIN 68 705 Teil 2 technisch festgelegt. Dazu zählen, die Plattentypen und Bezeichnung, Verleimung oder Klebung und alle technischen Grundlagen auf die statischen Belange. Es gibt aber für Sperrholz keine Regelung, dass die Kanten bei Möbeln mit Massivhölzern einen Anleimer bekommen müssen. Das ist jetzt beispielsweise ein Sonderfall in einer Mängelanzeige, die allerdings gerade unserer Problem deutlich macht.
Technische Bewertung vom SVB und der Mangel: Jetzt tritt hier im Fall nicht automatisch die Reklamation des Kunden zu einem rechtlichen Mangel über. Jetzt muss der SVB im Vertragswerk nachschauen, was vereinbart wurde. War in der Ausschreibung oder im Angebot der Satz verankert: Das Seekiefer Sperrholz bekommt keine Kanten, kann sich der Kunde auch nicht darauf berufen, dass nach der Lieferung, die Kanten beispielsweise eine normative Grundlage darstellen. Üblicherweise ja. Nicht aber, wenn die Parteien dies ausschließlich im Vertrag ausgeschlossen haben. Der SVB kann dann lediglich IST- und Soll-Zustand dem Gericht vorlegen. Das heißt, dass der SVB dem Gericht vortragen wird, dass die Fronten und Korpusse des Möbels so geliefert wurden, wie vertraglich vereinbart und das Sperrholz der DIN 68 705 Teil 2 entspricht. Dann wird der Kunde sicherlich aus den Erfahrungen des SVB den Prozess verlieren und wird die gesamten Koten des Prozesses tragen müssen. Denn damit liegt mit der Mängelanzeige rechtlich gesehen kein rechtlicher Mangel vor.
Aufklärungen zu eurer Sicherheit!!!
Falsche Anwendung und Ausführung führt zu Schäden!!!
In der Folge unsere Seminarfolien über Quellbänder
Die Welt ist eigentlich ganz einfach gestrickt: Ein Pinguin wird und kann nie in freier Natur ein Liebesverhältnis mit einem Kormoran eingehen. Denn der Kormoran ist aus der Natur heraus ein Vogel der die Temperaturen am Äquator benötigt. Der Pinguin dagegen braucht das Eis des Südpols mit Minusgraden. Also, selbst wenn der Kormoran an den Südpol käme und einen Pinguin begatten wollte, würde es unter dem Liebesakt erfrieren. So einfach ist die Welt gestrickt.
Woraus besteht die Welt? Die Erde ist bezeichnend mit den 4 Elementen Erde, Feuer, Wasser und Luft. Daraus leiten sich dann die Aggregatszustände der Baumaterialien ab. Das sind Wasser, Dampf und Feststoff. Alles nur eine Frage der Temperatur. Wie in unserem Beispiel vor ist der Feststoff Eis, der sich unter -0° C bildet. Wasser ist dabei die flüssige Form und wenn das Wasser über 100°C erhitzt wird, entsteht der Dampf, der auf unseren Baustellen das Geschehen Bauphysikalisch steuert.
Jetzt wird es etwas schwieriger: Geprägt ist das Bauen einmal von der Physik und einmal von der Chemie. So kennen wir aus der Chemie 118 Elemente in einer sinnvollen Struktur angeordnet sind. In der Physik haben wir es mit tausende, ja unzählige Funktionen zu tun, die uns im Bauwesen begleiten und Probleme bereiten.
Jetzt kommen gegenseitige Reaktionen hinzu: Und wenn wir diese nicht beachten, werden wir Fehler machen und Bauschäden produzieren. Das heißt, dass die Materialien untereinander erhebliche Problem bereiten können. Als Beispiel hier mal mit dem Folgebild die Grundlage der Kammschen Kräfte auf einen Bodenbelag.
Die Kammschen Kräfte der Natur
Quellbänder Kompribänder BOSIG aber immer die Spielregeln beachten
Wollt Ihr noch ein wenig Entspannung zu diesem schweren Thema?
Quellbänder Kompribänder BOSIG, dann entspannt euch mal kurz mit Brian Guitar aus den Biker Days aus Pfullendorf
Die Schulung über die Funktion und Fehlfunktion von Quellbänder
Quellbänder Kompribänder BOSIG, jetzt geht es ins Eingemachte unserer Schulung!!!
Normative Grundlagen: Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen Fugendichtungskomponenten und -systeme RAL-GZ 711: DIN: Titel: Bemerkung: Deutsche Normen: RAL-RG 710/6 und RAL-RG 710/7 Schäume gemäß sind nicht Gegenstand dieser Gütesicherung DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4108-7 Wärmeschutz- und Energieeinsparung in Gebäuden, Teil 7: Luftdichtheit von Gebäuden, Güte- und Prüfbestimmungen DIN 16901 Kunststoff-Formteile, Toleranzen und Abnahmebedingungen für Längenmaße, ohne einzelne Toleranz Eintragung DIN 18200 Übereinstimmungsnachweis für Bauprodukte – werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung und Zertifizierung von Bauprodukten DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18542 Abdichtung von Außenwandfugen mit imprägnierten Dichtungsbändern aus Schaumstoff – Imprägnierte Dichtungsbänder – Anforderungen und Prüfung DIN 52 451-1 Prüfung von Dichtstoffen für das Bauwesen – Teil 1: Bestimmung der Änderung von Masse und Volumen selbstverlaufender Dichtstoffe DIN 52612 Wärmeschutztechnische Prüfungen DIN 52619-3 Wärmeschutztechnische Prüfungen; Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes und Wärmedurchgangskoeffizienten von Fenstern, Messung an Rahmen DIN 7715-1 P 3: Gummiteile; Zulässige Maßabweichungen, Artikel aus Hartgummi Europäische Normen: DIN EN 1026 Luftdurchlässigkeit – Prüfverfahren DIN EN 1027 Fenster und Türen – Schlagregendichtheit – Prüfverfahren DIN EN 1191 Fenster und Türen – Dauerfunktionsprüfung – Prüfverfahren DIN EN ISO 1302 Geometrische Produktspezifikation (GPS) – Angabe der Oberflächenbeschaffenheit in der technischen Produktdokumentation DIN EN 12207 Fenster und Türen – Luftdurchlässigkeit – Klassifizierung DIN EN 12208 Fenster und Türen – Schlagregendichtheit – Klassifizierung DIN EN 12211 Fenster und Türen – Widerstandsfähigkeit bei Windlast – Prüfverfahren DIN EN 12667 Wärmetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten- Bestimmung des Wärme Durchlasswiderstandes nach dem Verfahren mit dem Plattengerät und dem Wärmestrommessplatten-Gerät – Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand DIN EN 15804 Nachhaltigkeit von Bauwerken – Umweltproduktdeklarationen – Grundregeln für die Produktkategorie Bauprodukte EN-ISO Harmonisierung: DIN EN ISO 2768-1 Allgemeintoleranzen; Toleranzen für Längen- und Winkelmaße ohne einzelne Toleranzeintragung DIN EN ISO 2768-2 Allgemeintoleranzen; Toleranzen für Form und Lage ohne einzelne Toleranzeintragung DIN EN ISO 7389 Hochbau – Fugendichtstoffe – Bestimmung des Rückstellvermögens von Dichtungsmassen DIN EN ISO 2768-1 Allgemeintoleranzen; Toleranzen für Längen- und Winkelmaße ohne einzelne Toleranzeintragung DIN EN ISO 10140-5 Akustik – Messung der Schalldämmung von Bauteilen in Prüfständen, Teil 5: Anforderungen an Prüfstände und Prüfeinrichtungen – EnEV Energie-Einspar-Verordnung DIN EN ISO 12572 Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten – Bestimmung der Wasserdampfdurchlässigkeit Wichtige Verordnungen: Verordnung EU – Bauproduktenverordnung (EU – BauPV) Wichtige Richtlinien: ift-Richtlinie MO-01/1 Baukörperanschluss von Fenstern ASTM D 1056 Standard Specifi cation for Flexible Cellular Materials – Sponge or Expanded Rubber Immer nur verwendbar mit den aktuellsten Ausgaben!!! Stand 18.08.2024.
Die Pausen Glocke hat geläutet???
Quellbänder Kompribänder BOSIG, braucht Ihr ein Vesper oder eher einen Kick???
Toll, wie Ihr beim 1. Teil euch geschult habt!!!
Quellbänder Kompribänder BOSIG Biker Days Pfullendorf Monique mit THE INFAMOUS HER aus Amerika!!!