DIN Studium im Schadensfall:
Seminare Unterlagen Lehrmaterial Anschauungsmaterial oder Wissenswertes über Normen:
Europäische Normen:
Normen und andere Veröffentlichungen zur Standardisierung sind nicht verbindliche Leitlinien mit technischen Spezifikationen für Produkte.
Dazu zählen auch Dienstleistungen und Verfahren – z. B. Industrieschutzhelme, Auflader für elektronische Geräte oder Dienstleistungsniveaus in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Hier wird wieder auf das Meersburg-Urteil zurückgegriffen und auch dieses auf Europaebene übergreifend bestätigt.
Link zum Meersburgurteil im Baulexikon Wilfried Berger
Hier gibt der Gesetzgeber deutlich auf EU-Ebene gleichfalls vor, dass Normen von privaten Normungsgremien erstellt werden.
Die Antragsteller sind dabei meist Interessengruppen, Firmen und Verbände, die für Ihre Interessenträgern entsprechende Grundlagen durchsetzen wollen und zum Teil auch konnten.
Vertragsgestaltung:
Daher sind Normen reine Interessensgrundlagen von Lobbyisten um für Ihr Produkt
irgendwelche Marktvorteile zu bekommen.
Somit ist das Einhalten von DIN-Grundlagen eine freiwillige Basis, bestimmte Grundlagen einzuhalten um das Bauen sicher zu gestallten. Allerdings keine Verpflichtung diese Grundlagen zu bestimmen oder auf diese zurückzugreifen.
Hierzu ist die Vertragsgestaltung zwischen den Parteien von Bedeutung. Das heißt, dass die VOB beispielsweise nicht zwingend in einem Bau- oder Werkvertrag verankert sein muss oder ist.
Möchte der Auftraggeber oder kurz AG oder Bauherrschaft kurz BH die VOB in seinem Vertrag verankern, muss er dies expliziert im Vertrag bestimmen. Ansonsten ist die VOB nicht vereinbart.
Daher ist es beispielsweise bei einem BGB-Vertrag den die Parteien schließen oftmals so, dass die VOB ausgeschlossen ist.
Die Risiken für den BGB den VOB Vertrag zu vereinbaren:
Wenn ein Schäden aus der Ausführung der VOB oder aus den Grundsätzen der VOB Teil C mit den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen oder kurz ATV entstanden ist, tut sich der Gerichtssachverständige natürlich schwer die Frage der Rechtseite zu beantworten ob die Arbeit sach- und fachgerecht ausgeführt wurde.
Denn dann müsste die Antwort des Sachverständigen kurz und knapp: Ja, die Leistungen sind nach dem geschlossenen vertraglich vereinbarten Grundlagen ausgeführt worden. Damit würde es für die BH fast unmöglich den Schaden an den Handwerker weiter zu geben. Denn dann würde naheliegen, dass die BH für den Schaden selber verantwortlich wäre.
Daher ist es sehr wohl vom Gesetzgeber bewusst vorgegeben dass dies nur eine freiwillige Grundlage sein kann sich den Normen anzuschließen. Denn eine Rechtsverbindlichkeit lässt sich daraus nicht ableiten. Hierbei wird nur sichergestellt, dass die Waren und die handwerklichen Ausführungen und Dienstleistungen mit beispielsweise Zulassungen, allgemein anerkannte Prüfzeugnisse oder kurz abP oder eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder kurz abZ im Vertrag mit zu Vereinbaren.
Und das ist dabei die wichtigste Grundlage des Ganzen:
Und das ist letztendlich die Grundlage die VOB zu vereinbaren, damit gerade diese staatlichen Kontroll-Zeugnisse der Funktion mit vereinbart werden. Und dort werden von diesen Instituten, die staatlich anerkannt sind bestätigt, ob das Produkt beispielsweise mit Diffusionsdicht und Diffusionsoffen funktionsfähig ist. Hier entscheiden nicht die Grenzwerte der DIN 4108 mit ≤ 0,5 m und ≥ 1500 m. Hier zählt lediglich die Funktion beispielsweise in einer Fensteranschlussfuge, dass die innere Membrane dichter ist als außen und dass die Feuchtigkeit nach außen kontrolliert abwandern kann.
Denn jedes Materialhindernis, das einen sd-Wert von ≥ 0,5 m und ≤ 100 m hast, kann von einem Wassermolekül durchwandert werden und ist somit Diffusionsoffen. Und wenn sich ein Gewerk wie die Fensteranschlussfuge beispielsweise in diesen Zahlenwerten befindet auch nicht die DIN 4108 Teil 3 angewendet und zitiert werden kann und darf. Weil letztendlich die vereinbarten Zulassungen wie vor bezeichnet, gerade diese Werte und Grundlagen in den staatlich anerkannten Prüf-Laboren vertreten und zertifizieren.
Der Begriff allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder kurz abP:
Dieses wird, meist vom DIBt für Bauprodukte und Bauarten erteilt, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Diese Produkte sind in den Technischen Baubestimmungen abschließend gelistet. Zum Vergleich beispielsweise MVV TB Kapitel C 3 und C 4.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder kurz abZ:
Die abZ ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte. Ziel der Zulassung ist es, die sichere Verwendbarkeit von innovativen und anderen Bauprodukten zu gewährleisten.
Diese werden vom Deutschen Institut für Bautechnik oder kurz DIBt auf Antrag geprüft und erteilt. Eventuell zwingend in Verbindung mit einer Kombination mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung.
Es gibt Situationen, wo zwingend in Rechtsvorschriften auf Normen verwiesen wird. In diesem Fall ist es dann so, dass die Normen-Empfehlung zwingend eingehalten werden muss. Das bezieht sich beispielsweise auf Standsicherheit und statische Festlegungen. Hier müssen dann die bestimmten Grundlagen eingehalten werden.
Beispielsweise beim Brandschutz, wenn die Landesbauordnung oder kurz LBO entsprechend zur Baugenehmigung Auflagen macht entsprechend diese Vorschriften für den Schutz von Leib und Leben sicherzustellen.
DIN 4108 für das Bauwesen:
Hierbei handelt es sich um den Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden oder kurz Wärmeschutz für Gebäude.
Die Erstveröffentlichung erfolgte im Juli 1952 und hieß vormals Wärmeschutz im Hochbau. In der Folge erfolgten mehrere Novellierungen und Ausgaben.
Sie stellt eine DIN-Norm dar die Empfehlungen ausspricht, die Anforderungen an den Wärmeschutz für Gebäuden sicherzustellen versucht.
Dabei stellt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz oder kurz GEG, das am 01. November 2020 in Kraft getreten ist die Grundlage dar.
Im GEG wird mehrfach auf die DIN 4108 Bezug genommen. Allerdings nur auf Empfehlungen und nicht als gesetzliche Bestimmungen. Das ist nicht möglich, da ja die DIN 4108 in den Fragen des sommerlichen und winterlichen Wärmeschutz im Teil 6 von der DIN V 18599 ersetzt wird.
Die Vornorm DIN V 18599:
Gerade mit dieser Normenreihe kann am Besten dargestellt werden, dass DIN und Normen keinen Gesetzescharakter haben können. Sie können nur Empfehlungen sein, die versuchen das Geforderte von entsprechenden dem gesetzten in die Technik umzusetzen.
Die Normenreihe DIN V 18599 beispielsweise versucht jetzt für die Technik das Geforderte aus dem GEG in Formeln und Berechnungen zu bringen. Der Teil 6 besteht dabei rein aus den Berechnungen des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung von Gebäuden.
Man spricht hier von den Berechnungen der Energiebilanz im Bauwesen.
Auch hier darf die Entstehung nicht falsch gedeutet werden!!!
Für diese DIN ist der gemeinsame Arbeitsausschuss der DIN Normenausschüsse Bauwesen oder kurz NABau, Heiz- und Raumlufttechnik oder kurz NHRS und Lichttechnik oder kurz FNL verantwortlich. Dabei stellt Hans Erhorn vom Fraunhofer-Institut für Bauphysik oder kurz IBP den Obmann des Ausschusses seit Beginn dar.
Diese Norm stellt lediglich eine Methode zur Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden dar. Denn im Artikel 3 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamteffizienz von Gebäuden oder kurz EPBD gab seit 2006 für alle Mitgliedstaaten lediglich das Gesamt-Ergebnis vor, das verfolgt wird. Wie man in der Bautechnik allerdings auf diese geforderte Energiebilanz kommt, überlässt die EG jedem einzelnen Bürger in den Mitgliedstaaten. Daher ist die DIN V 18599 nur eine Möglichkeit von vielen auf diese Energiebilanz zu kommen.
Ein Beispiel dazu:
Politiker kennen nur die Grundlage die Energiebilanz in Gebäuden zu verbessern indem Sie bei den Außenfassaden auf chemische Dämmstoffe setzen und diese auch nur aus lobbyistischen Grundlagen in der DIN verankert sind.Wer beispielsweise ein Gebäude nicht aus Stahlbeton baut, sondern aus Lehm und Stroh, kann eine wesentlich bessere Energiebilanz gerade aus der grauen Energie des Herstellens erzielen, wie die Herstellung von chemischen Dämmstoffen, die aus der Herstellung enorme Energien verschlingen und teilweise erhebliches teuer gewonnenes Aluminium benötigen.
Daher wurde vom GEG wie auch von der EG mit dem Artikel 3 der Richtlinie 2002/91/EG nie ausgeschlossen, dass eine solche Bauweise verboten ist und nicht zu einer Baugenehmigung führen kann bzw. darf. Solange die Werte eingehalten werden, die die Gesetzgebung verlangt, muss nicht auf die lobbyistischen Grundlagen der DIN zurückgegriffen werden.
Die komplexen technischen Regelungen der erstmals im Juli 2005 als DIN V 18599 unter dem Titel: Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung wurde somit nach einem neuen Gesetz heraus ins Leben gerufen. Daher kann eine DIN keine gesetzliche Bestimmung sein, sondern nur ein Leitfaden wie man diese Ergebnisse mit lediglich einer Lösung erreichen kann.
Im Februar 2007 erfolgte die erste neue Novellierung und Überarbeitung.
Dabei beinhaltet 2024 die aktuelle Fassung die Teile 1 bis 11 und wurde im September 2018 herausgegeben und veröffentlicht. Der Teil 12 befasst sich dabei mit dem Tabellenverfahren, welcher teilweise auf dem Normteilen 1 bis 11 basiert und aufbaut.
Hierzu sollen in der Zukunft Turnusgemäß laufende abweichende Erkenntnisse veröffentlicht werden.
Somit ist die V 18599 2024 noch eine Vornorm, die Schritt für Schritt die DIN 4108 ablösen wird.
Die Berechnungen zielen darauf ab, dass wenn alle Fehlerquellen ausgemerzt sind, der errechnete Bedarf bei Wärmepumpen gut 10 % niedriger sein wird wie momentan.
Bei den Beleuchtungsstärken bei Nichtwohngebäuden deutlich erhöht werden und die Warmwasserbereitung künftig einen etwa 16 % höheren Bedarf bei Heizkesseln aufweisen wird. Damit diese DIN allerdings in Kraft treten kann, muss das GEG vorab neu referenziert werden. Was allerdings mit den Neuwahlen am 23.02.2025 wohl eher in Zweifel steht und eher das GEG wieder rückgängig gemacht werden wird.
Wärmepumpen-Schäden:
Das BauFachForum führt 2024 mit seinen Mandanten alleine drei Gerichts-Prozesse von Großobjekten bei denen Wärmepumpen Gebäudekomplexe von 60 – 200 Wohnungen mit Heizenergie und Warmwasser versorgen sollen.
Hier bekommen die Wohnungen nicht warm und auch kein laufendes warmes Wasser.
Problematisch ist, was bis dato unser Wirtschaftsminister Robert Habeck noch nie überdacht hat, ob wir mit Wärmepumpen überhaupt für solche Großprojekte so viel Energie gewinnen können, damit diese Objekte mit Energie befriedigend bestück werden können. Die DIN 4108 gibt hier nur vor, dass es rechnerisch ohne reale Erfahrung möglich sein kann!!!
Für was sind Normen dann?
Normen sollen eine Grundbasis darstellen, dass in einem Vertrag zwischen BH und dem AN eine gewisse Gleichheit zum Gesetzgeber entstehen soll.
Hier sollen Vorschläge unterbreitet werden, wie man den Schutz von der Umwelt und der Gesundheit der Verbraucher sichergestellt werden können. Beispiele dafür sind Messverfahren zur Überwachung und Kontrolle der Luftverschmutzung. Dabei werden allerdings keine Kochbuchrezepte vorgetragen und jeder Planer und Baumeister muss auf seiner Baustelle eine eigenständige Lösung finden bzw. planerisch vortragen. Denn der Architekt schuldet die Funktion des Gesamtwerkes ohne, dass dabei eine DIN gegenüber den Gerichtsprozessen benannt werden muss.
Also auch alles, was beispielsweise auf Lebensmitteln besteht, der Gesetzgeber verbindlich vorträgt und verlangt was das Gesetz vorgibt. Wie jetzt allerdings der Zuckergehalt im Produkt berechnet ist, bleibt jedem selber überlassen mit welcher Berechnungsmethode er dies berechnet. Wenngleich in der DIN nur eine Möglichkeit vorgegeben wird.
Wenn wir beispielsweise im Internet ein Verfahren für die Berechnung von Zucker in Lebensmitteln suchen, herrscht Schweigen im Walde.
Die Taupunktberechnungsverfahren:
Studieren wir hierzu die Verfahren, haben wir es mit einer Vielzahl von Messverfahren und Messungen zu tun.
Einige Beispiele dazu:
Messung mit dem Haar-Hygrometer:
Hierbei sollen Schäden beim Lötprozess durch Kondensat verhindert werden.
Dabei werden auch Indikatoren verwendet und später Absorptionshygrometer oder auch Haarhygrometer, Psychrometer und Taupunktspiegelhygrometer.
Also auch hier eine Vielzahl von varianten zulässig sind.
Das bekannteste Glaser-Verfahren oder Glaser-Diagramm:
Im Verfahren soll der Taupunkt innerhalb der Materialien in der Wanderung des Wassermoleküls durch das Bauteil errechnet werden. Benannt ist es nach dem Erfinder Helmuth Glaser. Hier wird jetzt mit Computermodellen der Taupunkt berechnet.
In Deutschland ist das Glaser-Verfahren in der DIN 4108-3 als Feuchtenachweis aufgenommen. Das Berechnungsverfahren ist dabei der Berechnungsalgorithmus und das grafische Verfahren.
In Österreich kommt die ÖNORM B 8110, Teil 2 als Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz zur Anwendung.
Für die Schweiz gilt die Schweizer Norm SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau seit 1999.
Taupunktspiegelhygrometer-Verfahren:
Das Taupunktspiegelhygrometer arbeitet nach dem fundamentalen, direkten Messprinzip. Dazu werden zur Messung des Taupunktes ein temperierbarer Spiegel verwendet. Hier wird gemessen, wann der Spiegel seine Reflektion verringert. Da bei ist dann der Taupunkt erreicht.
Kein Gesetz der Welt verbietet um gesetzliche Grundlagen einzuhalten dieses Verfahren.
Leistungsermittlung von Kühldecken:
Die Ermittlung der Kühlleistung erfolgt nach DIN EN 14240 in einem genormten Prüfraum wo dann auch der Taupunkt festgestellt wird. Also, ein anderes Produkt und ein anderes Messverfahren der Taupunktberechnung.
Berechnung von Fußbodenheizungen:
Die Berechnung der Fußbodenheizung erfolgt auf Grundlage der DIN EN 1264 Teil 2 und 3. Hier wird ein Berechnungsverfahren angewendet, das auf die Systeme anwendbar ist. Die Definitionen nach DIN EN 1264-1 gelten für Typ A, B, C, D, H, I und J.
Kohlenwasserstoff-Taupunkt oder kurz KWTP Verfahren:
Hier wird mir der Gaschromatographie über den Dark-Spot-Sensor das Ergebnis ermittelt.
Dabei wird der Kohlenwasserstoff-Taupunkt oder kurz HCDP ermittelt indem die schweren Kohlenwasserstoffkomponenten aus der Gasphase zu kondensieren beginnen, wenn das Gas bei konstantem Druck abgekühlt wird.
Das Verfahren nennt man auch Kohlenwasserstoff-Flüssigkeitstropfen.
Auch dieses Verfahren kann jederzeit außerhalb der DIN angewendet werden.
Zusammenfassung:
Aus unseren Wärmepumpen-Schäden 2024 erkennen wir deutlich, dass hier der Handwerker nach DIN gearbeitet hat und in den Rechenverfahren der DIN auch möglich sein kann, dass die Wärmepumpen bei solchen Großobjekten funktionieren. Allerdings, gerade mit der Zitierung der DIN 4108 beispielsweise in den physikalischen Verfahren in Zweifel steht ob die DIN-Grundlagen überhaupt funktionieren?
Wichtigste Vorteile der Anwendung von Normen:
Daher ist aus der VOB und den DIN-Grundlagen hauptsächlich die Verpflichtung die Wichtigste, dass Produkte in einer staatlich zugelassenen Materialanstalt Ihre Zulassungen mit dem Auftrag vortragen müssen. Das heißt, dass die Hersteller, Händler und Handwerker gerade mit diesen Zulassungen nachweisen müssen, dass mit irgendeinem zugelassenen Rechenverfahren und/oder Kurzzeit-Prüfverfahren auf den Prüfständen sichergestellt wird, dass das Produkt funktionsfähig ist. Aus der DIN heraus sind somit nicht mehr und nicht weniger Forderungen gefordert.
Alles was aus der DIN heraus dann nicht funktioniert ist wieder eine Grundlage vom Meersburgurteil, das bereits zitiert wurde. Dann ist die DIN komplett aus dem Rennen und der Planer haftet schuldhaft für die Funktion des Gebäudes im Gesamten ohne DIN!
Ein Unterschied ist die DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.
Hier stehen wir in der Gesetzesgrundlage, die bestimmt ob eine Baugenehmigung über die Landesbauordnung oder kurz LBO erteilt wird oder nicht. Diese kann Verweigert werden, wenn der Brandschutz nicht eingehalten wird.
Europäische Normen
Seminare Unterlagen Lehrmaterial Anschauungsmaterial oder wie vergalten sich Europäische Normen zu Landesnormen?
Europäische Normen:
Europäische Normen werden von einem der drei europäischen Normungsgremien verabschiedet:
Dazu zählen:
Europäisches Komitee für Normung oder kurz CEN.
Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung kurz CENELEC.
Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen kurz ETSI.
In diesen Gremien sitzen von den EU-Ländern nationale Normungsgremien die für die Verabschiedung von EU-Normen zuständig sind.
Dabei werden nationale Normen gleichwertig angesehen und so auch in die EU-Normen umgesetzt. Dieser Prozess wird gleichzeitig zum Ausmisten der nationalen Normen verwendet. Normen, die damit national an Wert verlieren, werden zurückgezogen. So beispielsweise aus dem Artikel 3 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamteffizienz von Gebäuden oder kurz EPBD wie bereits schon erwähnt die nationale DIN 4108 abgelöst wird und dafür mit der nationalen DIN V 18599 ausgetauscht werden soll. Der Teil 6 von der DIN 4108 ist Stand 2024 bereits zurückgezogen worden.
Die Entstehung von Europäischen Normen:
Europäische Normen werden in einer engen Zusammenarbeit mit der nationalen Industrie und den dafür zuständigen nationalen Gremien und Verbänden abgesprochen und in die europäischen Normungsgremien eingetragen und von dort aus dann die Normung entwickelt und veröffentlicht wird.
Dabei haben auch Kleine und mittlere Unternehmen eine eigenständige Vertretung durch die Vereinigung Small Business Standards oder kurz Normen für KMU.
Harmonisierte Normen:
Darunter versteht man eine besondere Art von europäischer Normen. Diese müssen von den europäischen Normengremien in Auftrag gegeben werden.
Daraus sind bereits ca. 20 % aller europäischen Normen über den Normungsauftrag der Europäischen Kommission überarbeitet und harmonisiert worden.
In diesem Auftrag der Prüfung wird hierbei sichergestellt, dass die harmonisierten Normen im Einklang mit den technischen Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften stehen.
Dabei gilt:
Technische Anforderungen in den EU-Rechtsvorschriften sind verbindlich, während die Anwendung harmonisierter Normen in der Regel freiwillig ist.
Das ergibt sich daraus, dass die harmonisierten Normen technische Spezifikationen enthalten, die dann auch den technischen Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen.
Daher ist in den meisten Fällen die Anwendung harmonisierter Normen freiwillig.
Somit die Hersteller oder die Dienstleister zum erreichen der Vorgaben auch andere Lösungen auf technischer Ebene suchen und finden können.
Wichtigste Vorteile der Anwendung von Normen:
Wichtig ist für den Verbraucher bei standardisierten Produkten, die aus dem gesamten Europäischen Raum und auch weltweit gefertigt und geliefert werden auch die gleichen Ansprüche vorhanden sind. Somit auch das CE-Verfahren und das Ü-Verfahren ein wichtiger Bestandteil für die Sicherheit der Verbraucher darstellt.
Ein Beispiel:
Egal welches Holzspielzeug in Deutschland gekauft wird, muss der Nachweis geliefert werden, dass Kinder damit nicht zu Schaden kommen. Kinder, die spielen müssen den Schutz haben, dass sie mit dem Spielzeug nicht mit Chrom, Arsen, Blei, Quecksilber, Antimon, Barium, Cadmium und Selen kontaminiert werden. Dieses Risiko verbirgt sich meist in der Beschichtung der Holzspielzeuge.
Dazu hat die EU die DIN EN 71 – Die Europäische Norm für Spielzeugsicherheit entwickelt und veröffentlicht. Diese DIN regelt europaweit für alle Mitgliederstaaten die Sicherheit von Spielsachen und Holzspielzeug. Hier geht es jetzt nicht um Belange von Bauprodukten, sondern um Schadstoffgrenzwerte, in Europa, was einen ganz anderen Charakter der Bedürfnisse darstellt. Hier steht als Fundament die europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG. Sie soll verhindern, dass beispielsweise aus China Kinderspielzeug eingeführt wird, das nicht der Schadstoffrichtlinie der EU und seinen Mitgliederstaaten entspricht. Denn der Schutz der Gesundheit der Menschen und besonders im frühkindlichen Alter bei dem der Kontakt mit diesen giftigen Stoffen verheerend für die Entwicklung des Kindes gesundheitlich Einfluss nehmen kann, sichert jeder Mitgliederstaat seinen Bürgern aus den Grundgesetzen zu.
In Deutschland sichert der Staat dem Bürger diesen Gesundheitsschutzes Art. 2 Abs. 2 GG mit dem Thema Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit uneingeschränkt zu.
Daher hat die DIN EN 71 Teil 3 als wenige Ausnahme einen Gesetzescharakter.
Nicht zu vergleichen mit einem Taupunkt:
Also beispielsweise die DIN 4108-3 oder besser gesagt das was von der DIN noch übergeblieben ist, beispielsweise mit den Grenzwertbemessungen zwischen Diffusionsoffen und Diffusionsgeschlossen mit ≤ 0,5 m und ≥ 1500 m beispielsweise keine Grenzwertbemessung sind, die von der Gesetzgebung in einem Gesetz oder dem Grundgesetz festgehalten ist. Also diese Grenzbewertung auch nur aus einem Lobbyistischen Vortrag in der DIN entstanden ist, der für das Bauwesen freiwillig so angenommen werden kann oder aber auch abgelehnt werden kann. Hier besteht keinerlei Verpflichtung, dass ein Hersteller sich an diese Grundlagen halten muss, wenn eine Wanderung des Wassermoleküls lediglich bei ca. 3,0 – 100 Metern aus der Naturwissenschaft heraus möglich ist. Hier ist das Naturgesetz der Naturwissenschaft anzuwenden in der der Gesetzgeber keinerlei Einfluss nimmt.
Auch EU-Normen müssen abgegrenzt werden:
Daher müssen auch EU-Normen wie vor vorgetragen von der EU selber einmal als freiwillige Grundlagen gesehen werden und dann als harmonisierte Grundlagen betrachtet werden, die gleichfalls freiwillig sind und einmal als Gesetzesgrundlagen wie beispielsweise aus den Grundgesetzen der Mitgliederstaaten heraus, die verpflichtet sind, gesehen werden.
Daher ist auch unter dem Bauwesen beispielsweise und der Nahrungsindustrie zu unterscheiden. Beim Bauen bekommen wir lediglich Bauschäden. Werden Nahrungsmittel verunreinigt oder wird gar Gammelfleisch auf den Markt gebracht handelt es sich um eine Straftat aus dem GG heraus für die die Staatsanwaltschaft zuständig ist.
Besserer Zugang zu den Märkten:
Das ist letztendlich der Hintergrund der Normativen-Grundlagen. Der, der nicht freiwillig entsprechende Normierungen einhält und beispielsweise Zertifikate, Zulassungen wie abZ oder ein aaP, CE- oder Ü-Zeichen nicht aus den durchlaufenen Verfahren nicht nachweisen kann, werden ja Märkte verschlossen. Also diese Produkte gar nicht auf den europäischen Markt beispielsweise ein Handelsrecht bekommen.
Wobei das im Bauwesen mit dem Urteil vom EuGH C-100/13 nicht ganz richtig ist.
Hier sehen wir die Grenzen des Gesetzgebers deutlich. Hier sagt der Gesetzgeber, dass der Handel in der EU und den Mitgliederstaaten wohl möglich ist. Allerdings nicht der Verbau in unsere Baustellen. Hier wurde 2013 unsere Bauregelliste komplett für unwirksam erklärt. Diese musste vom DIBt dann zurückgenommen werden und nach der EU-Gesetzgebung ganz neu aufgestellt werden.
Urteil und Aktenzeichen:
EuGH C-100/13
Von der Europäischen Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland.
Veröffentlichung ersetzt die Bauregellisten und die Liste der technischen
Baubestimmungen.
Hier wurde sogar aus dem Brandschutz heraus bestimmt, dass Produkte wie Ort-Schäume beispielsweise mit der damaligen Kennzeichnung B3 wohl nicht auf deutschen Baustellen verbaut werden dürfen. Allerdings der Handel in Deutschland mit diesen Produkten nicht verboten werden darf.
Das EU-Recht:
Hierzu wird der Link zur Gesetzgebung vorgetragen.
Link zum EU-Recht
Grundlagen der Landesbauordnungen oder kurz LBO
Seminare Unterlagen Lehrmaterial Anschauungsmaterial oder wer erteilt die Baugenehmigung?
Landesbauordnung oder kurz LBO:
Aufgrund des Gebäudeenergiegesetz oder kurz GEG werden augenblicklich 2024 die LBOs umgerüstet.
Gesetzesänderung für schnelleres und einfacheres Bauen:
Hier erkennen wir jetzt, dass die LBO eine Gesetzesgrundlage ist. Die LBO ist für die Baugenehmigungen in Deutschland zuständig und führt aus den Gesetzen das Bauen auf dem Baurechtsamt der Kommunen diese real um. Wer hier die Bestimmungen von der LBO nicht einhält oder denen entspricht, bekommt keine Baugenehmigung.
Allerdings, sind auch in der LBO nicht die Grundlagen einer DIN bestimmend.
Was sind Rechtsvorschriften?
Unter Brandschutz oder Feuerschutzwesen versteht man alle Maßnahmen, die vermeiden sollen, dass Feuer und Brand sich ausbreitet, bzw. überhaupt entstehen kann.
Dazu sind 2 Komponenten von Bedeutung. Einmal das Feuer selber und einmal der Rauch. Die Vorbeugung dafür im Bauwesen nennen wir Brandverhütung durch vorbeugenden und baulichen Brandschutz. Dazu kommt noch die Rettung von Menschen und Tieren. Dazu müssen für den Brandbekämpfer, meist der Feuerwehrkommandant mit seinem Löschzug, Möglichkeiten gegeben werden, dass er eine wirksame Brandbekämpfung vornehmen kann.
Hier sprechen wir jetzt von Rechtsvorschriften die im Brandwesen eingehalten werden müssen. Dazu gehören als Rechtsträger einmal die Baurechtsämter und dann allem zuvor noch die Feuerwehrgesetze der Bundesländer in denen zwischen vorbeugendem und abwehrenden Brandschutz untergliedert wird.
Link zur LBO-Baden Württemberg
Kein DIN Bezug, sondern Artikel in der LBO:
Betrachten wir uns jetzt die LBO einmal aufmerksam erkennen wir, dass dort in keinster Weise auf eine DIN verwiesen wird. Also aus der Grundlage der Baugenehmigung heraus die VOB mit den DIN Grundlagen aus lobbyistischen Kreisen heraus, nicht auf diese zugreift. Das kann die LBO als Gesetzgebung auch nicht. Wir erkennen nur, dass beispielsweise im Brandschutz klare Vorgaben gegeben werden wie breit Treppen und Fluchtwege sein müssen. Auch beispielsweise, wie viele Fluchtwege man benötigt und beispielsweise, wie hoch die Ausstiegshöhe an einem Fluchtfenster sin muss.
Also, dort klare Vorgaben gegeben werden, die mit der DIN nichts zu tun haben.
Baulicher Brandschutz nach DIN:
Jetzt übernehmen die Nationalen DIN-Ausschüsse wie auch die Europäischen DIN-Ausschüsse die Umsetzungsvorschläge für die Realität auf unseren Baustellen. Wie aber aus dem Abschnitt Europäische Normen diese wie auch die nationalen Normen freiwillige Vorgaben sind, die zwar zwingend eingehalten werden müssen, allerdings nicht vorgeben wird! Das ist in unserer technischen Rechtsfrage ganz entscheidend. Denn sonst wäre ja die DIN ein Monopol in Deutschland irgendwelche lobbyistischen Produkte zu verbauen. Das drückt der Gesetzgeber so in keinem Gesetz aus. Im Gegenteil, der Gesetzgeber lässt in den Gesetzen die Umsetzung der baulichen Praxis einzig und alleine dem Planer und seinen Erfüllungsgehilfen über.
Hier die wichtigsten DIN Grundlagen für den Brandschutz:
Die baulichen Maßnahmen sind sehr vielfältig und beinhalten die verwendeten Baustoffe und Bauteile die in Europa und Deutschland streng gesetzlich geregelt sind. Die DIN ist nur ein Weg diese Gesetze einzuhalten.
Brandbestimmung von Bauteilen DIN EN 13501
Stahlbetonbau fällt unter DIN EN 1992-1-2
Stahlbau fällt unter die DIN EN 1993-1-2
Holzbau fällt unter DIN EN 1995-1-2
Bautechnischen Brandschutz in Industriebauten DIN 18230
dazu zählen auch Fluchtwege Fluchtwegplanung und Löschanlagen in Gebäuden.
In Österreich werden vergleichbare Anforderungen in den verschiedenen TRVB-B festgelegt.
Zum Bessern Verständnis ein Beispiel aus der Statik:
Die Statik, meist vom Architekten an seinen Erfüllungsgehilfen Statiker weiterbeauftragt, stellt die Standsicherheit des Gebäudes sicher. Dazu zählt auch der Brandschutz. Er arbeitet meist ausschließlich über DIN-Grundlagen. Wenn es hier jetzt aber um gewisse Sicherheitsfragen geht wie beispielsweise in Schulen oder Kindergärten aber auch in Privathäusern, verlässt sich das Baurechtsamt nicht auf die Statik des Erfüllungsgehilfen vom Architekten mit seinen DIN-Grundlagen. Dann wird eine Prüfstatik verlangt. Das heißt, dass die Statik des Erfüllungsgehilfen von einem eidlich bestellten Prüfstatiker geprüft werden muss. Erst, wenn diese Prüfstatik dann vorliegt, kann das Bauwerk so auch ausgeführt werden.
Bei den Europäischen Normen haben wir erkannt, dass einmal ein EN-Norm entstehen kann, die allerdings auf freiwilliger Basis verwendet werden kann. Und dann noch die harmonisierten Normen. Das ist nichts anderes wie der Prüfstatiker. Auch dort werden die DIN-Grundlagen von einem speziellen Ausschuss geprüft ob diese dem nationalen und europäischen Recht überhaupt entsprechen.
Dennoch sagt der Gesetzgeber, dass auch die harmonisierten Normen eine freiwillige Basis der Verwendung sind.
Hier täuschen sich viele Bauschaffende ganz gewaltig!
Was macht der Statik-Prüfingenieur für Bautechnik?
Sie prüfen einmal die vorliegende Statik, vergleichen diese mit den gesetzlichen Bestimmungen und beraten und betreuen dann auch und begleitend die Baustelle.
Hier sollen bewusst bei Bauteilen, die ein hohes Risiko an Leib und Leben verbergen die Gefahr an Leib und Leben verringert werden. Da die LBO ja keine Bauabnahmen mehr macht, weil dazu kein Personal mehr vorhanden ist, werden Prüfstatiker immer bedeutsamer auf unseren Baustellen.
Jetzt kommt ein weiterer Irrtum der Bauschaffenden hinzu:
Der Prüfingenieur ist nicht vom Architekten oder der BH beauftragt gefahrenträchtige Bauteile zu prüfen. Er handelt im Auftrag der Bauaufsicht ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie anerkannter Regeln der Technik hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes eingehalten wurden und ist somit der in Erfüllungsgehilfe der Baurechtsämtern in Bezug auf die Baugenehmigungen. Und das ist nicht zu vergleichen mit einer DIN Aussage mit der man eventuell Mängelanzeigen vortragen möchte und Werklohn einbehält.
Denn die Prüfstatik selber entscheidet, ob ein Bauteil technisch nach den Rechtsgrundlagen auch ausgeführt werden darf. Also immer, wenn die LBO in der Baugenehmigung eine Baustatik verlangt, ist dies die Überprüfung ob die DIN-Ausführungen des Erfüllungsgehilfen-Statiker mit seiner DIN-Auslegung auch den rechtlichen Grundlagen des Gesetzgebers entspricht.
Und wieder sind wir bei den harmonisierten DIN-Grundlagen. Jetzt verstehen wir vielleicht besser, dass ja nur ca. 20 % aller europäischen DIN-Grundlagen mit der Gesetzgebung geprüft wurden. Nationale DIN-Grundlagen der VOB sind nach dem Gesetzgeber noch nie von keinem Aufsichtsamt auf die Rechtssicherheit geprüft worden. Alle anderen DIN-Grundlagen sind lediglich Auskünfte von Lobbyisten, die Ihren Vorteil in der DIN vertreten wollen. Erst wenn diese DIN harmonisiert ist bzw. wäre, was sie aber nie wird, kann auch davon ausgegangen werden, dass diese auch der Gesetzgebung entspricht.
Daher ist der Prüfingenieur die Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörden. Nicht gegenüber der DIN, sondern gegenüber den in den Gesetzen verankerten Bau-Grundsätzen.
Ein Beispiel:
Wird beispielsweise für eine Tiefgarage mit Oberlicht horizontal zum Garten ausgeführt und dort eine Überdachung mit Stahl und Glas aufgebaut bei dem Kinder bei Spielen auch auf das Glasdach steigen können, reicht keine Statik des Erfüllungsgehilfen des Architekten aus, sondern muss eine Baustatik vorgewiesen werden. Liegt diese nicht vor, ist die Baustelle bis zur Vorlage nicht abgenommen.Hierzu das Urteil vom OLG Düsseldorf:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. I-21 U 6/07
Dort ist ein Dachstuhl bei dem nach DIN gearbeitet wurde, nicht abnahmefähig, weil für das verwendete Material keine rechtskräftige vom Gesetzgeber bestimmte Ü-Kennzeichnung vorliegt.Somit der Dachstuhl auch nicht abnahmefähig ist da die rechtliche Eignung der Hölzer nicht nachgewiesen ist. Somit auch die statischen Grundlagen für die Standsicherheit für das Baumaterial bzw. Holz nicht nachgewiesen ist.
Gleich so verhält es sich mit der Prüfstatik. Fehlt diese, ist das Bauwerk nicht abnahmefähig und kann auch nicht als abgenommen betrachtet werden.
Das bestimmt nicht die DIN, sondern das Baurecht mit den Baurechtsgesetzen.
Gesetzesänderung für schnelleres und einfacheres Bauen BW:
Um das Bauen schneller und einfacher zu machen, hat die Landesregierung zahlreiche Änderungen der Landesbauordnung beschlossen. Die Reform wird jetzt dem Landtag zugestellt.
Wir erkennen, dass das Ganze keine DIN-Grundlage ist, sondern eine klare Rechtsgrundlage bei der die DIN und die VOB nichts zu tun hat!
Rechtsstand in BW: Dienstag, 17. Dezember 2024.
Hier geht es um Verfahrensbeschleunigungen in der Rechts-Grundlage des Baurechts und nicht einer DIN. Also auch das von den Baumeistern nicht falsch ausgelegt werden darf. Das bedeutet nur, dass das Bauen aus den Rechts-Verfahren heraus schneller werden muss/soll. Das bedeutet aber nicht, dass das Bauen schneller gehen muss. Das Bauen ist kein Rechtsprozess, sondern ein Prozess der Naturwissenschaft. Also, was Zeit beim Bauen braucht, muss seine Zeit bekommen.
Gesetzesentwurf:
Der Gesetzentwurf zur LBO-Reform war im Juli 2024 vom Landeskabinett zur Anhörung freigegeben worden. 71 Verbände haben Stellung genommen.
Zitate aus der Reform:
“So soll auch die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen verfahrensfrei gestellt werden. Außerdem sollen künftig nicht nur, sondern auch bauliche Änderungen im Gebäude, Aufstockungen und Dachgeschoss-Ausbauten zu keinen höheren Anforderungen beim Brandschutz führen. Wir erleichtern damit das Schaffen von Wohnraum im Bestand erheblich und schöpfen die Potenziale in diesem Bereich voll aus“, so Razavi.
Bemerkung vom SVB:
Wir erkennen, dass somit gute und bereits bestehende Gesetzgebungen vorhanden sind, die ausreichen um auch die Bürokratie zu beschleunigen. Also aus den Ausführungsgesetzen gar nichts verändert werden muss.
Auch hier erkennen wir deutlich, dass die VOB mit der DIN Auslegung nur eine Grundlage der Technik ist und von den Anwendern lediglich freiwillig vereinbart und übernommen werden können.
Für eine Mängelanzeige allerdings mit Einbehalt von Werklohn ist allerdings nicht die VOB zuständig, sondern das Baurecht mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Solange nicht ein gegenseitiger freiwilliger Vertrag beider Seiten als ein ausgesprochener VOB-Vertrag vereinbart wird. Dazu mehr in der Folge.
Die Satire zum Bauen!!!
Immer die gleichen Forderungen der Bauherrschaft
Seminare Unterlagen Lehrmaterial Anschauungsmaterial oder wird das Bauen zur einem Wettrennen?
Das BauFachForum, Sachverständiger Wilfried Berger:
Möglichkeiten des Baumeisters aus unseren Baustellen:
Der IST-Zustand und der Soll-Zustand:
Erklärung zur Satire:
A = Die Menschheit möchte im Bauwesen immer den Grundsatz regeln, dass Mehr immer besser ist:
Das heißt, dass immer der Begriff:
Geiz ist geil im Vordergrund steht.
Das ist auch im Bauwesen so, aber falsch.
B = Die Suche der Bauherrschaft:
Was sucht denn die Bauherrschaft in der Regel?
Doch immer die Grundlage vom Bauen:
Schnell, gut und billig.
C = Die Lösung vom SVB:
Liebe Bauherrschaft, es gib im Bauwesen auf diese Frage mit den drei Komponenten auch drei Lösungen:
1 = Lösung 1:
Die Baumenschen können:
Schnell und billig bauen!!!!
Dann aber nicht Gut!!!!2 = Lösung 2:
Die Baumenschen können:
Schnell und gut bauen!!!!
Dann aber nicht billig!!!!3 = Lösung 3:
Die Baumenschen können:
Gut und billig bauen!!!!
Dann aber nicht schnell!!!!
Liebe Bauherrschaft, suchen Sie sich bitte eine Lösung aus!!!!
Muss Bauen immer in sein?
Seminare Unterlagen Lehrmaterial Anschauungsmaterial oder ist der gesunde Menschenverstand gefordert?
Hier einige Links zum Thema ClearoPAG 167er aus unserem Archiv:
Link zu: Chronik zum Fall ClearoPAG. 10-jähriger Kampf vom BauFachForum
Link zu: Eine mutige Familie zieht vor Gericht
Link zu: Ein Gutachten über den 167 er von ClearoPAG
Link zu: Gutachten ClearoPAG in der Brandprüfung Teil 1
Link zu: Gutachten ClearoPAG in der Brandprüfung Teil 2
Link zu: Kommentar BauFachForum über das Achenbach Gutachten ClearoPAG
Aus den Links könnt Ihr den gesamten Skandal ClearoPag mit 10 Jahren Anwälten und Gerichtsentscheidungen im Kampf vom BauFachForum zu eurer Sicherheit einsehen und studieren.