Gutachten Fenstereinbau Einbaugrundlagen
Im Rechtstreit kommt meist der Gutachter
Gutachten Fenstereinbau Einbaugrundlagen oder Was der Gutachter vom Fenstereinbau verlangt
Wir bedanken uns bei unseren Mitgliedern ohne die eine solche Reportage nicht möglich wäre!!!
BOSIG Fenstereinbauprodukte
BOSIG Fenstereinbauprodukte immer, wenn es um einen normgerechten Fenstereinbau geht.
Mustergutachten für einen Fenstereinbau
Gutachten Fenstereinbau Einbaugrundlagen oder was der Sachverständige verlangt?
Das Mustergutachten über den Fenstereinbau:
In der folge seht Ihr einmal am Mustergutachten, was der SVB vom Handwerker aus der Grundlage des Leitfadens für den Fenstereinbau verlangt. So werden die Grundlagen auch an Gerichte weitergereicht damit diese dann eine entsprechende Entscheidung treffen können. Daher beginnen wir jetzt nach dem Prozedere mit den technischen Grundlagen. Die Erklärungstexte sind dabei immer mit dem Merkstrich versehen!!!
Vor jedem Schaden steht die Gesetzliche Vertragsgrundlage:
Grundlegend kann der Sachverständige ja nicht aus 2022 den schaden mit den Normativen und gesetzlichen Grundlagen der Neuzeit bewerten. Der Sachverständige muss immer die Grundlagen bewerten, die aus der Entstehungszeit beziehungsweise hier der Einbau der Fenster erfolgt ist.
Abteilung IV: Stellungnahme des Sachverständigen:
4.1.1 Objektbeschreibungen:
Die Objektbeschreibung entnehmen Sie bitte den Dokumentationen der Sanierung Februar 2022.
Wir haben es hier mit einem Problem des Fenstereinbaus zu tun. Grundlegend sind hier technische Unzulänglichkeiten vorhanden, die allerdings die Rechtseite in Rechtsgrundlagen ordnen muss. Grundlegend ist hier die Rechtsfrage, was aus dem geschlossenen Vertrag technisch gefordert werden muss/darf. Dazu soll dieses Gutachten helfen, dass die Rechtseite hier den Grundsatz erkennen soll, wie die technische Seite die Sache sieht.
4.1.1.1 Die Konstruktion:
Konstruktiv haben wir es hier mit einem Fenstereinbau mit der technischen Grundlage aus 2022 zu tun. Somit hier die Einbaugrundlagen des Leitfaden für den Fenstereinbau die grundlegende Basis des technisch geschlossenen Vertrags darstellt.
Hierbei muss erkannt werden, dass der Leitfaden für den Fenstereinbau letztendlich aus der DIN 18355 Tischlerarbeiten aus der VOB Teil C für den Schreiner und Fensterbauer entstanden ist.
Somit einmal die DIN 18355, der Leitfaden für den Fenstereinbau sowie die DIN 4108 für die Gesetzesgrundlage des Energieeinsparungsgesetzes beziehungsweise seit 01. Januar 2024 Gebäudeenergiegesetz oder kurz GEG wegweisend sind.
Für die Rechtseite zum Verständnis:
Der Fenstereinbau ist ja nicht lediglich eine Grundlage einer DIN der Technik. Der Fenstereinbau ist eine gesetzliche Grundlage nach den vorgegebenen Gesetzesgrundlagen.
Somit sind hier die technischen Freiräume ganz eng zur Verletzung der Gesetze gesteckt. Also hier auch nicht wie beispielsweise aus dem technisch gefällten Meersburg Urteil mit Az.: Entscheidung Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 30. März 2006, 3 UE 1628/06 die Rechtseite nicht von einer normativen Grundlage der VOB ausgehen kann. Sondern hier entgegen des Meersburg Urteils von einer gesetzlichen Grundlage ausgehen muss, die in der DIN 4108 in die Normen und die VOB umgesetzt wurde.
Und hier ist der Fenstereinbau als bauteilschließendes Element ganz deutlich mit eingebunden. Daher hier die minimalsten technisch geschlossenen vertragsgrundlagen hier in der Gesetzgebung mit den Gesetzesgrundlagen zu suchen ist.
Die Gesetzesgrundlage hier im Fall:
Der Fenstereinbau hier erfolgte im Jahr 2022, sodass hier technisch das alte EnEG zur Anwendung kommt.
Erklärung der gesetzlichen Grundlagen
Gutachten Fenstereinbau Einbaugrundlagen oder die Frage nach dem Zeitpunkt der Ausführung
4.1.1.2 Was ist das Energieeinsparungsgesetz kurz EnEG technisch gesehen?
Der Fenstereinbau ist daher ein entscheidender Gesetzesanspruch!!!
Der Handwerker unterliegt daher nicht nur der DIN oder der Norm aus der VOB. Sondern auch ganz gewaltig der Gesetzgebung. Wobei dann diese Verstöße zu Gesetzesverstöße führen werden und nicht mehr in das Zivilrecht fallen dürften. Hier wäre in der Folge das Strafrecht anzuwenden. Was allerdings die Zukunft erst erkennen lässt, wie die Gesetzgebung mit solchen Verstößen verfährt.
Beim Energieeinsparungsgesetz kurz EnEG handelt es sich um einen Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes. Der Titel lautet daher vollständig Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden.
Entstanden ist das Ganze im Zuge der ersten Ölkrise 1976 und wurde damals auch verabschiedet. Die letzte Bekanntmachung war 2005. Die Zielsetzung dieser Gesetzgebung ist und war, die Energieeinsparung bei Gebäuden zu verringern. Das Gesetz ermächtigt somit die die Bundesregierung, Details des Wärmeschutzes durch die Energieeinsparverordnung so zu regeln, dass beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Das Ganze ist beziehungsweise war im § 1 Abs. 1 EnEG für uns technisch verankert gewesen.
Mit Wirkung zum 1. November 2020 wurde das Energieeinsparungsgesetz mit der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zum Gebäudeenergiegesetz kurz GEG zusammengefasst.
Kommentar vom SVB:
Die Rechtseite muss somit erkennen, dass wir es hier nicht um eine DIN-Grundlage aus der VOB-Teil C zu tun haben. Hierbei haben wir es um eine gesetzliche Grundlage zu tun, die in der DIN 4108 in die DIN übernommen und umgesetzt wurde.
Was ist die DIN 4108 technisch gesehen?
Die DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden war vormals der Wärmeschutz im Hochbau und ist eine DIN-Norm, die die Anforderungen an den Wärmeschutz für Gebäude beschreibt. Die gesetzliche Vorgabe in Deutschland sind seit 01. Januar 2024 in das Gebäudeenergiegesetz kurz GEG übergegangen und verweist mehrfach auf diese Norm. Die Norm trifft Festlegungen für den winterlichen und dem sommerlichen Wärmeschutz. Der Teil 6 der DIN 4108 verliert nach und nach an Bedeutung, da dieser Teil mit der DIN V 18599 ersetzt wird.
Daher muss die Rechtseite hier erkennen, dass die minimalsten Grundlagen im Fensterbau und Fenstereinbau darin zu suche sind, dass dies nicht eine normative Grundlage ist, sondern eine gesetzlich vorgegebene Grundlage des EnEG oder dem GEG darstellt.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz kurz GEG technisch gesehen?
Das Gebäudeenergiegesetz kurz GEG, ist ein deutsches Bundesgesetz. Hierbei werden die Gesetzesgrundlagen Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt. Die Zielsetzung ist dabei, die sogenannte Wärmewende in Deutschland einzuleiten. Es wurde 2020 als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze erlassen, welches das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht und weitere Gesetze ändert.
Da dies sehr verwirrend ist, spricht der Volksmund auch nur kurz vom Heizungsgesetz.
In der weiteren Entwicklung billigte das Kabinett Scholz am 19. April 2023 einen Entwurf zur Novelle des GEG. Da die Ausführungen für die Gesamtregierung strittig war, erfolgten mehrere Berichtigungen und Verbesserungen. Nach diesen Änderungen beschloss der Deutsche Bundestag dann am 8. September 2023 die 2. Novelle des GEG. Damit werden Bauherrschaften verpflichtet, dass sobald die Kommunale Wärmeplanung vor Ort abgeschlossen ist, jede neu eingebaute Heizung zu mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Stichtag ist dabei spätestens Juli 2028.
Daher ist der Fenstereinbau eine zentrale Grundlage zur Einhaltung dieser Gesetzgebung.
Unzulänglichkeit führt zur Abnahmeverweigerung
Gutachten Fenstereinbau Einbaugrundlagen oder die Frage nach dem IST- und SOLL-Zustand der Handwerkerleistung?
4.1.1.4 Der geschlossene technische Vertrag:
Entscheidend ist immer die Abnahmefähigkeit:
Wenn ein Handwerker eine Leistung erbringt, die aus dem vertraglich, vereinbarten dem SOLL-Zustand nicht entspricht, kann der IST-Zustand der Leistung vom SVB nicht abgenommen werden. Das heißt dann, dass der Handwerker ein Nachbesserungsrecht hat und danach die Arbeit so sein muss, wie vertraglich vereinbart vor der Nachbesserung.
Sowenig, wie wir im Strafrecht beispielsweise über Straftaten uns Gedanken machen müssen, welche Sühne hier angemessen ist, müssen wir uns hier im Fenstereinbau auch keine Gedanken machen. Denn hier hat das EnEG und GEG eindeutige Zeilen verfasst, die uns Techniker im Bauwesen deutliche normative Grundlagen aufzeigen. Dazu gehören auch die Grundlagen des Fenstereinbaus in Bezug auf die Gesetzgebung. Und dazu ist die DIN 4108, DIN 18355 für Schreinerleistungen und der Leitfaden für den Fenstereinbau seit 2000 grundlegend für den Fenstereinbau entwickelt worden um diese gesetzlichen Grundlagen technisch zu leisten.
Für die Rechtseite technisch vorgetragen:
Die Rechtseite kann hier vertraglich nicht von einem technisch geschlossenen Vertrag nach der Technik bzw. der VOB ausgehen. Die Rechtseite muss davon ausgehen, dass der Fenstereinbau vertragstechnisch an die Gesetzgebung des EnEG und GEG gebunden ist. Somit technisch gesehen ein technischer Vertrag auch nicht expliziert darauf hinweisen muss, dass in diesem das EnEG oder GEG miteingeschlossen ist. Zumindest ist dies eine ausgesprochene Rechtsfrage, die auch die Rechtsseite klären muss. Die technische Seite kann hier nur die Zahlenwerte der gesetzlichen Vorgaben bewerten und nicht, was Vertraglich vereinbart wurde. Was im Vertrag vereinbart wurde, ist somit eine Grundlage der Rechtseite, die auch die Rechtseite klären muss.
Sollte die Rechtseite wie das die technische Seite sieht gleichfalls erkennen, dass der Fenstereinbau eine Gesetzesgrundlage, umgesetzt über die DIN 4108 darstellt, sind die minimalsten Grundlagen des Fenstereinbaus die DIN 18355, 4108 sowie die technischen und physikalischen Grundlagen des Leitfadens für den Fenstereinbau. Somit können in einem geschlossenen Vertrag auch nur diese Grundlagen als minimalsten Vertragsgrundlagen ohne besondere Erwähnung angesehen werden.
Daher werden in diesem Gutachten diese gesetzlichen Grundlagen als Maßstab für den IST- und SOLL-Zustand herangezogen und bewertet.
Für die Rechtseite technisch vorgetragen:
Es bleibt somit eine ausgesprochene Rechtsfrage, ob in einem Werkvertrag für den Fenstereinbau eine Partei, das EnEG oder das GEG ausschließen kann und nur darauf abzielt, dass es nur um einen Vertrag mit entsprechenden Vertragstext handelt. Das kann technisch gesehen so nicht berücksichtigt werden. Ein Fenstereinbau als Vertragsgrundlage eines Werkvertrages hat technisch gesehen immer als Grundlage die Gesetzgebung des EnEG oder GEG als minimalste Grundlage miteingeschlossen.
Im vorliegenden Fall:
Im vorliegenden Fall kann dies deutlich erkannt werden. Hier hat der AG deutlich vorgetragen, dass er mit der Sanierung und der Modernisierung der Wohnung expliziert aus dieser Gesetzesgrundlage gesetzliche Fördergelder beantragt.
Für diese Umbauarbeiten wurden bei der KFW-Bank die gesetzlichen Förderungen auf Energieeffizienz und erneuerbaren Energien in Gebäuden durch Einzelmaßnahmen gestellt und beantragt.
Für die Rechtseite technisch vorgetragen:
Diese Fördermaßnahmen bewilligt der deutsche Staat nur, wenn der Handwerker sich beim Fenstereinbau wie hier an die gesetzlichen Vorgaben hält. Hält er sich nicht daran, wie hier geschehen bewilligt der Gesetzgeber auch nicht diese Förderungen. Das wiederum würde für den Fenstereinbauer dann bedeuten, dass er sich hier, was allerdings die Rechtseite klären muss, in einem eklatanten Schadensersatz befinden würde.
Denn technisch gesehen, muss nicht expliziert vorgetragen werden bzw. vertraglich festgehalten werden, dass in diesem Werkvertrag die gesetzlichen Grundlagen des EnEG oder GEG mit verankert sind. Diese sind von der Gesetzgebung heraus minimalste Bestandteile des aus Seite der Technik, geschlossenen technischen Werkvertrags.
Daher ist für die Folge des Rechtstreits aus technischer Sicht die erste Grundsatzfrage an die Rechtseite, ob aus einem technischen Werkvertrag die Gesetzgebung des EnEG oder GEG ausgeschlossen werden kann, weil dies nicht expliziert verankert ist und der Handwerker sich somit auch nicht an die Gesetzgebung gehalten hat.
4.1.1.6 Zusammenfassung:
Kommt die Rechtseite gleich wie die technische Seite auf den Entschluss, dass das EnEG oder GEG im Vertrag mit enthalten ist und nicht expliziert auch mit den Fördergeldern verankert hingewiesen werden muss, sondern die Gesetzgebung die Grundlage des Werkvertrags bildet, sind diese Fenster hier nicht sach- und fachgerecht gegenüber der Gesetzgebung wie auch der technischen Erfordernissen verbaut worden.
Daher war, muss die Rechtseite prüfen, inwieweit hier überhaupt eine Vertragsgrundlage vorliegt. Denn grundlegend ist ja, dass der AG ja davon ausgehen darf, dass die Fenster energetisch so eingebaut werden, dass er seine Förderungen bekommt.
Somit diese Fenster, wie im IST-Zustand vorgefunden technisch nicht abnahmefähig sind, da das Werk nicht frei von Unzulänglichkeiten beziehungsweise wie in der VOB bezeichnet als Mängeln ist und somit eine Abnahme nicht möglich ist. Das ergibt sich technisch gesehen bereits aus der Grundlage, dass mit dem gelieferten Einbau der Fenster der AG keine Fördergelder aus der Gesetzgebung herausbekommen kann.
Damit ist bereits aus der technischen Leistung die Unzulänglichkeit vorhanden, dass die Fenster nicht der Gesetzesgrundlage entsprechen. Was dies für eine Unzulänglichkeit darstellt steht die Rechtseite in der Klärung.
Technischer Hinweis für die Rechtseite:
Dazu gibt es für uns Techniker und Sachverständige doch bereits vom Bundes-Umweltamt genügend gesetzliche Vorgaben:
4.1.1.1.1 Auszug aus der Startseite vom UBA (Umwelt-Bundes-Amt:
Stromsparen: weniger Kosten, weniger Kraftwerke, weniger CO2:
Unser stetig gestiegener Stromverbrauch macht viele Klimaschutzerfolge wieder zunichte. Der Stromverbrauch macht zwar nur ein Fünftel des gesamten Endenergieverbrauches aus. Er verursacht aber – über die Emissionen der Kraftwerke – fast die Hälfte aller energiebedingten Treibhausgas-Emissionen in Deutschland. Mehr Informationen über die Stromsparmöglichkeiten in der Industrie oder im Privathaushalt enthält das UBA-Positionspapier zum Stromsparen.
Wie hoch ist die Energieeinsparung durch die Ökodesign-Richtlinie?
Die Ökodesign-Richtlinie der EU ist ein starkes und geeignetes Instrument, um die Energieeffizienz von Produkten zu erhöhen. Aus möglichen beachtlichen Effizienzgewinnen bei den einzelnen Produkten aber auch absolute Einsparungen am gesamten Stromverbrauch zu machen, ist eine Herausforderung. Mit der Publikation „Umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte” stellt das UBA die Richtlinie, ihren Ausgestaltungsprozess sowie ihre Auswirkungen auf Hersteller und Verbraucherinnen und Verbraucher leicht verständlich dar.
Technischer Hinweis für die Rechtseite:
Ein Werkvertrag ist immer eine Grundlage von 2 oder mehreren Parteien. Also, wenn eine Partei mit neuen Fenstern sich der Gesetzgebung anschließen möchte, doch die andere Partei aus dem Werkvertrag heraus nicht alle diese gesetzlichen Grundlagen aus dem Vertrag ausklammern kann.
Dann brauchen wir ja keine Gesetzgebung mehr. Dann entscheiden clevere Geschäftemacher darüber, was gesetzlich in einem Vertrag verankert ist und was nicht.
Das allerdings ist eine ausschließliche Rechtsfrage.
Es ist ja beispielsweise im Vergleich mit einem Arbeits-Anstellungsvertrag mit einem Mitarbeiter/in aus einem solchen Vertrag auch nicht möglich die Regelungen für Urlaub und Ruhe-Pausen auszuschließen und Verhältnisse mit einem 18 Std. Arbeitstag zu verankern.
Das wäre dann ein Vertrag, der gegen die Gesetzgebung und den guten Sitten verstoßen würde.
Gleich ist das hier zu sehen. Möchte der AG Energie sparen und für die Umwelt nach dem UBA seine Wohnung CO2 neutral zu machen, kann doch aus diesen Werkverträgen genau so wenig das EnEG oder GEG ausgeklammert werden. Sowenig wie bei Arbeitsverträgen die Gesetzgebung ausgeklammert werden kann.
Wenn der Unternehmer somit entscheiden kann, ob er gesetzliche Bestimmungen einhalten will oder nicht, brauchen wir keine Gesetzgebung durch den Gesetzgeber mehr.
Das erkennen wir doch gerade jetzt mit der Gaskriese und dem Krieg in der Ukraine.
Wenn sich eine Partei dementsprechend mit einer energetischen Modernisierung von diesen Energieproblemen nach den Vorgaben des Gesetzgebers anschließen möchte, kann ein Handwerker in seinem Werkvertrag doch diese Grundlagen nicht ausschließen.
Das allerdings ist eine reine Rechtsfrage, die die Rechtseite klären muss.
Technischer Hinweis für die Rechtseite:
Technisch gesehen muss die Rechtseite hier zwischen den Produkten unterscheiden. Bei einem Möbel beispielsweise hält sich der Gesetzgeber bis auf die Decopaint-Richtlinien der Oberflächenbeschichtungen aus der Gesetzgebung raus. Somit der technische Werkvertrag aus der Gesetzgebung heraus frei gestaltet werden kann. Hier kann beispielsweise gesundes Holz, wie auch befallenes Altholz vereinbart werden.
Nicht aber beispielsweise bei Heizanlagen und Bauteilabschließenden Produkten. Hier sind die gesetzlichen Vorgaben entscheidend. Wenn eine alte Heizanlage ausgetauscht wird, muss die neue Heizanlage, wie bei jedem Auto mit dem Abgas die Energiewerte gehalten werden. Und diese werden vom Gesetzgeber vorgegeben. Hält die Leistung nicht diese gesetzlichen Wert, ist das Produkt mit Unzulänglichkeiten behaftet, die jetzt, wie wir das mit den KFZ-Abgasprozessen zu erkennen ist, das Werk nicht frei von Sachmängeln.
So verhält sich das Ganze mit den Fenstern in einer energetischen Sanierung technisch gesehen gleich.
Das Nachbesserungsrecht:
Auch hier muss der Handwerker aufpassen. Denn es gibt ja viele Dinge, die nach der Montage nicht mehr nachgebessert werden können. Damit steht der Handwerker dann in einer schwierigen Situation. Denn dann ist die Sache kein technische Frage mehr, sondern ausschließlich eine Rechtsfrage. Und dann verliert der Handwerker eventuell seinen gesamten Werklohn und kann die Fenster nicht mal mehr ausbauen.
4.1.1.1.2 Das Wichtigste aus dem technischen EnEG und GEG in Kürze:
1.
Im Gebäudeenergiegesetz kurz GEG ist festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen.
2.
Das Gesetz enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden.
3.
Die energetischen Mindestanforderungen an Neubauten sind etwas geringer als in der zuvor geltenden Energieeinsparverordnung kurz EnEV.
4.
Eigentümer von Bestandsgebäuden müssen bestimmte Nachrüst- und Austauschpflichten erfüllen.
5.
Beim Neubau gibt das GEG bestimmte Anteile an regenerativen Energien vor, die das Gebäude zum Heizen oder auch Kühlen verwenden muss.
Kommentar für die Rechtseite:
Es kann ja nicht angehen, dass das EnEG oder GEG lediglich für die Bauherren verbindlich einzuhalten ist und bei den Handwerker, die die Leistung ausführen müssen, diese energetischen Gesetzesgrundlagen nicht verbindlich sein sollen.
Im vorgegebenen Fall sind vom AN diese gesetzlichen Grundlagen des Fenstereinbaus nicht eingehalten worden. Somit das Werk technisch gesehen nicht frei von Mängeln ist und somit in die Nacherfüllungspflicht des AG fallen.
4.1.1.1.3 Die Rückbauarbeiten:
Die Dokumentation wird aufzeigen, dass die Rückbauarbeiten sehr wohl vorgenommen werden mussten um die Fenster in der Nachbesserung überhaupt auf den Stand 2020 im Energiewert zu bringen.
4.1.1.2 Die Fensteranschlüsse:
Die aus dem IST-Zustand auf der Baustelle vorgefundenen Fenster sind in keinster Weise auch nur annähernd dem Stand 2020 anzusehen. Auch werden mit diesen Montagen die vorgegebenen Energiewerte vom Gesetzgeber nicht eingehalten.
Nach der Rechtslage kommt die handwerkliche Ausführung
Gutachten Fenstereinbau Einbaugrundlagen oder ist die Ausführung eine Rechtsfrage?
4.1.2 Auftrag:
Da die BH mit den Nachbesserungen nicht fachgerichtet war, wurde der SVB für die Beratung und der Überwachung der Nachbesserung eingeschalten. Diese Arbeit hat der SVB für die BH aufgenommen.
Grundlagen zum Auftrag:
Hier muss dem Auftraggeber vorgetragen werden, was die Vereinbarungen des Vertrages mit dem SVB beinhaltet. Denn das ist die Vertragsgrundlage.
Bei Gerichtsaufträgen bestimmt dies der Beweisbeschluss vom Gericht. Das heißt, der Auftrag vom Gericht, welche Fragen der SVB beantworten muss ist dort mit klar definierten Beweisfragen definiert.
4.1.3 Erklärung des Sachverständigen Berger kurz SVB:
Wichtige Grundsätze:
Hier werden dem Auftraggeber Informationen vorgetragen, die für den Auftrag entscheidend sind. Ist es ein Auftrag vom Gericht, bei dem der SVB dann gerichtlich agieren muss oder ist es ein Privatgutachten, bei dem die Kammer vom SVB nichts zu tun hat. Oder beispielsweise bei einem Gerichtsauftrag nachhaltig nachgeforscht werden muss, ob der SVB mit einer der Parteien bekannt oder in geschäftlicher Beziehung steht. Dann müsste der SVB den Auftrag zurückweisen. Das wäre eine Ausnahme.
Überschneidungen:
Jegliche Überschneidungen, die zur Findung der Sache dienen und dabei auf das BGB, VVW oder andere Gesetzesgrundlagen wie auch der Landesbauverordnungen führen, dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden, sondern lediglich als Überschneidungen aus dem technischen Problem aus der Sichtweite der Gesetzgebung in Verbindung mit der Lösung des technischen Problems.
Alle weiteren Rechtsgrundlagen unterliegen der Rechtsseite und müssen auch von denen geklärt werden.
Nachforschungen:
Das ist ein wichtiger Hinweis:
Denn grundlegend sind Gesetzesgrundlagen keine Arbeitsgrundlage von einem Sachverständigen. Er kann nur das klären, was Technisch im IST- und SOLL- Zustand vorhanden ist. Aber, meist ist ja die Streitfrage, was der SOLL-Zustand ist, weil die Parteien ja keinen Vertrag gefertigt haben.
Dann muss der SVB entweder den Beweisantrag an den Sachverständigen zurückgeben, weil er nicht weiß mit welchen Grundlagen er bemessen muss.
Also Beispielsweise nach VOB oder nach den Vertragsinhalten. Siehe Vortext.
Zum Auftrag des SVB gehört es auch, entsprechende Grundlagen nachzuforschen. Das heißt, dass erhebliche Nachforschungen vorgenommen werden, die dann auch hier als Sammlung vorgetragen werden. Daher sind Vergleiche mit gefundenen Urteile, ebenfalls nicht aus Sicht einer Rechtsberatung zu sehen, sondern um aus dem technischen Problem beurteilen zu können, inwieweit wir Sachverständige solche Unzulänglichkeiten überhaupt als Unzulänglichkeiten ansehen können/dürfen. Beispielsweise ist dafür das Energieeinsparungsgesetz als reines technisches Gesetz das beste Beispiel. Wird dort der Energiepass seit 2014 als verpflichtend angesehen, müssen wir SV in unseren Entscheidungen auch diese Gesetzgebung mit einbeziehen. Ansonsten würden unsere technischen Gutachten letztendlich nicht wert bar werden. Daher müssen auch die einschlägigsten Technischen – Urteile der Gerichte für die Tatsachenfindung dieses Gutachtens grundlegend sein.
4.1.4 Abkürzungen:
Abkürzungsliste:
Ein wichtiger Bestandteil des Gutachtens:
Hier muss klar nach der Benennung der Teilnehmer beim Ortstermin penetrant penetrant alle Abkürzungen und die Grundlagen des Falls beschrieben sein. Diese Tabelle sollte bei jedem Gutachten ganz gewissenhaft erstellt werden.
LfN. |
Abkürzung: |
Begriff: |
Bemerkung: |
|
1. |
AG |
Auftraggeber |
Hier |
|
2. |
AN |
Auftragnehmer |
Hier |
|
3. |
BH |
Die Bauherrschaft |
Hier |
|
4. |
KL |
Kläger |
Hier |
|
5. |
BK |
Beklagte |
Hier |
|
6. |
SV |
Sachverständiger |
||
7. |
SVB |
Sachverständiger Wilfried Berger |
Siehe Adressliste OT |
|
8. |
GU |
Generalunternehmer |
Hier |
|
9. |
Sub |
Subunternehmer |
Hier |
|
10. |
SdT |
Stand der Technik |
Hier Stand 2014 – 2016 |
|
11. |
aaRdT |
Allgemein anerkannte Regeln der Technik |
Hier Stand 2014 – 2016 |
|
12. |
OT |
Ortstermin |
Hier |
|
13. |
AG |
Amtsgericht |
Hier |
|
14. |
LG |
Landgericht |
||
15. |
OLG |
Oberlandgericht |
Hier |
|
16. |
KLV |
Klägerin Vertreter |
Hier |
|
17. |
BKV |
Beklagte Vertreterin |
Hier |
|
18. |
PBV |
Prozessbevollmächtigter |
Hier |
|
19. |
LBOBW |
Landesbauordnung Baden-Württemberg |
Hier 7. Auflage |
|
20. |
EG |
Erdgeschoss |
||
21. |
OG oder 1.OG |
Obergeschoss |
||
22. |
2. OG |
2. Obergeschoss |
||
23. |
DG |
Dachgeschoss |
||
24. |
UG |
Keller |
||
25. |
VOB |
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen |
Hier Stand 2014 – 2016 |
|
26. |
ATV |
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen |
Hier Stand 2014 – 2016 |
|
27. |
SIDA |
Sicherheitsdatenblatt für Produkte |
Hier |
|
28. |
DIN EN |
Europäische Norm |
||
29. |
A1…A2 |
Anlage 1 bzw. Anlage 2 ff |
||