Baulicher Brandschutz Feuer Löschen
Brandschutz im Bauwesen:
Dieser steht für den Schutz von Mensch, Tier und Sachgütern. Daher ist der bauliche Brandschutz keine Empfehlung wie beispielsweise eine DIN oder Norm. Der Brandschutz löst sich aus Gesetzen heraus und ist auch in Gesetzen verankert.
Baulicher Brandschutz:
Ein Thema, das in unseren Normen und allem voran aus unseren Baugrundlagen in mehrere Kategorien gegliedert wird. Dabei ist der Brandschutz oder das Feuerschutzwesen nicht ein starres Gebilde das wir ansehen können, sondern vorrangig eine gesetzliche Grundlage des Bauens. Und so, wie die Gesetze sich stetig ändern, ändern sich auch im Bauwesen die stetigen Grundlagen des Brandschutzes. Daher sollten unsere Bauobjekte gerade gegenüber dem Brandschutz laufend gewartet und auf die neuesten Grundlagen angepasst werden.
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder wie setzen wir dies auf unseren Baustellen um???
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Was ist Brand und Feuer?
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder das Feuer und unsere Baustelle?
Die rechtliche Lage in Deutschland für Brandschutzübungen:
Deutlich geregelt sind die Brandschutzübungen im Arbeitsschutzgesetz oder kurz ArbSchG. Wobei das deutsche Arbeitsschutzrecht von europäischen Vorgaben geprägt ist und somit die Deutsche-Version aus den Richtlinien der Europäischen Union abgeleitet sind. So wurde die Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz aus der Richtlinie des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit – nachfolgend: RL 89/391/EWG im Wesentlichen durch das Arbeitsschutzgesetz der kurz ArbSchG in Deutschland umgesetzt.
Europa umgesetzt in Deutschland:
Aus diesen EU-Bestimmungen muss somit auch erkannt werden, dass deutsche Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht konform gehen müssen.
Damit dann auch der Beschäftigten-Begriff im Arbeitsschutzgesetz nach § 2 Abs. 2 ArbSchG auch europäisch ausgelegt werden muss.
Die RL 89/391/EWG spricht dabei vom Arbeitnehmer aus Art. 3 lit. a RL 89/391/EWG von jeder Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird. Dazu gehören Praktikanten und Lehrlingen nicht aber Hausangestellte.
Damit erkennen wir bereits, dass der europäische Begriff nicht mit dem Deutschen Begriff des Arbeitnehmers übereinstimmt. Nach Art. 3a RL 89/391/EWG sind dort auch Beamte Arbeitnehmer im rechtlichen Sinn.
Was hat dies mit einem Mehrfamilienhaus zu tun?
Das ist ganz einfach. Die WEG ist Auftraggeber eines jeden Handwerker gegenüber, der im Gebäude Arbeiten ausüben muss beispielsweise. Auch der Pflegedienst oder der Briefträger ist somit dem ArbSchG unterstellt. Gleichfalls sieht der Gesetzgeber über Mehrfamilienhäuser vor, dass die Besitzer, meist die WEG für den Schutz der Personen im Haus, wie auch Besucher, Gäste wie auch Handwerker im Brandschutz eine Sorgfaltspflicht hat. Daher kann die WEG ohne Weiteres als Arbeitgeber ausgelegt werden.
Es dürfte wohl eine Rechtsfrage sein, ob Vermietung von Eigentum in einem Mehrfamilienhaus unter die Normenreihe DIN ISO 9000 fff fällt. Allerdings Vermietung ein reguläres Gewerbe darstellt und somit auch der Mieter beispielsweise unter die Grundlage eines Arbeitnehmers gegenüber dem Vermieter fallen dürfte. Und somit das ArbSchG im Schadensfall eines Brandes beispielsweise von der Rechtseite angewendet werden wird.
Im EU-Recht weiter:
Dadurch, dass der Begriff Beschäftigung von den 16 Mitgliederstaaten unterschiedlich ausgelegt werden, wird es auch schwierig eine Einheit zu finden.
Allerdings das Europarecht deutlich formuliert:
Zitat EU-Generalanwalt:
Der Begriff des Arbeitnehmers ist ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff. Seine Wirkung darf nicht anhand von im nationalen Recht aufgestellten Kriterien beschränkt werden, z. B. durch Erfordernisse in Bezug auf den Umfang der Tätigkeit oder den Mindestzeitraum, in dem Berufstätigkeiten verrichtet werden“.
Das Zitat stammt aus den Schlussanträge vom 27.02.2003, Rs. 109/01 – Akrich.
Brandübungen:
Daher ist die WEG dafür verantwortlich, dass der Brandschutz eingehalten werden muss. Somit auch sichergestellt ist, dass Brandschutzübungen mit zu den Pflichten der WEG gehört. Das Ziel ist dabei, die Bewohner mit den möglichen Gefahren im eigenen Gebäude vertraut zu machen und mit den wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall und mit dem richtigen Umgang von Feuer vertraut zu machen. Mit regelmäßigen Übungen auch sichergestellt wird, dass andere Mitbewohner und auch Besucher vor Schäden geschützt werden können. Vorrangig zählen dazu die Kinder, die sich im Gebäude befinden.
Brandschutz-Überprüfungen:
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder wer prüft an der Baustelle die Brandschutzmaßnahmen?
Brandschutzmaßnahmen:
1.
Brandverhütungsschauen:
Natürlich gibt es im deutschen Recht zum Brandschutz auch klare Vorgaben über die Brandschutzverhütungsschauen. Diese sind im § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz oder kurz BHKG geregelt.
Erstrangig müssen wir dabei wieder einmal erst davon ausgehen, dass im Gebäude alles in Ordnung ist und die Kommune dazu keine Veranlassung sieht, hier einzugreifen.
Nach dem Gesetzestext muss die Kommune oder Gemeine eine Brandverhütungsschau meist von der Feuerwehr durchgeführt einleiten, wenn:
1.1.
Ein Gebäude und Einrichtungen in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet ist,
oder
1.2.
bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion in diesem Gebäude oder in dieser Einrichtung eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind.
Dabei gilt:
Je höher das Risiko einzuschätzen ist, desto kürzer wird der Rhythmus dieser Brandverhütungsschau. Teilweise wird diese an einem Gebäude gar nie durchgeführt. Als Minimum sieht der Gesetzgeber diese Überprüfung alle 6 Jahre vor.
Diese Brandverhütungsschau müssen die Besitzer einer WEG erdulden, da dies zu den Pflichten der Besitzer gehört. Dies ist im § 44 BHKG festgelegt. Das BHKG wurde am 01. Januar 2016 in Nordrhein-Westfalen ausgearbeitet und in Kraft getreten. In der Bedeutung das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz oder kurz BHKG bezeichnet diese Grundlagen verankert.
Damit wurde die bisherigen Rechtsgrundlagen für diesen Bereich grundlegend modernisiert und laufend neu novelliert.
Die Kosten einer Brandverhütungsschau müssen nach § 52 Abs 5 BHKG von den Besitzern in Form von Gebühren ausgeglichen werden.
Kommentar vom SVB:
Wenn wir davon ausgehen, dass an einem Gebäude aus Personalmangel der Kommune schon seit 30 Jahren keine Brandverhütungsschau und auch keine Gebühren angefallen sind, wäre es sicherlich Sinnvoll, dieses gesparte Geld zur Sicherheit der Bewohner in eine Brandübung mit Menschenrettung über zwei Rettungswege einmal mit der zuständigen Feuerwehr vorzunehmen um die Brandschutz-Wartungsrückstände zu erkennen und gegen diese dann entsprechende Wartungs-Nachrüstungen vorzunehmen.
Das Leben von Mensch und Tieren und Vorrangig von Kindern, sollte diese Maßnahme rechtfertigen.
Brandschutzübungen
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder das wissen wir eigentlich was wir im Brandfall tun müssen?
2.
Brandschutzübungen:
Brandschutzübungen sind eine Einrichtung, um den Bewohnern und allem voran den Mitarbeiter der Feuerwehr lebensrettend dienlich zu sein, um das Projekt und die Tücken des Projektes im Brandfall zu kennen und somit schneller reagieren zu können. Und im Brandfall ist jede Minute entscheidend um überleben zu können.
Bemerkung vom SVB:
Ein Tatsachenbericht:
Der SVB war 12 Jahre bei der Freiwilligen Feuerwehr und wurde im Atemschutz, als Maschinist, Truppführer und allem voran als Kommandant ausgebildet. Die meisten Kurse wurden in der Feuerwehrschule in Bruchsal an den Simulations-Häusern und Wohnungen vorgenommen. In seinen ca. 5 Jahre als stellvertretender Kommandant Einsatzleiter und Truppführer hat er mehr als 8 Großbrände bekämpfen und mit ca. 30 Einsatzkräfte geführt und geleitet. Daher weiß der Autor, was es beutet mit Atemschutz und voller Montur mit nur geringer Sicht in ein Brandhaus einen Brandangriff vorzunehmen. Daher sind die nachfolgenden Zeiteinheiten keine theoretischen Werte, sondern geschulte Erfahrungswerte. Der SVB hat auch das Leistungsabzeichen in Gold erfolgreich abgelegt.Ein Beispiel eines Atemschutz-Angriffs:
Dabei handelte es sich lediglich um einen Schwellbrand, der aus dem Keller des Gebäudes das gesamte Gebäude in dichten schwarzen Rauch einhüllten.Jetzt gibt es das Schild der Sammelstelle. Das ist ein Schild, das Lebensrettend ist. Denn die Bewohner dürfen bei einem Brandfall nicht wie eine Horde Schafe herumrenne. Dieses Schild beispielsweise dient nicht zur Sicherheit der Bewohner, sondern der Statistik des Einsatzleiters, wer vom Haus gesund an der Sammelstelle ist und wer nicht. Daraus ergibt sich, wieviel Vermisste vorhanden sind.
Im vorliegenden Beispiel wurde eine alte Frau vermisst. Also, war für den SVB als Einsatzleiter der Feuerwehr klar, dass der 1. Atemschutz-Zug dem er angehörte, in das Gebäude muss. Dabei zählte zur damaligen Zeit 3 Angriffs-Männer/Frauen und in der Sicherung wieder 3 Angriffsmänner/Frauen. Damals kam der Atemschutz bei den Feuerwehren erst auf und wir hatten nur diese 6 Feuerwehrmänner im Atemzug. Nachdem wir im Keller angekommen sind und nach der Frau suchten, gab es minütlich Explosionen, bei denen wir nicht erkennen konnten woher diese kamen. Diese Situation sollte man niemandem wünschen auch nicht einmal seinem größten Feind.
Das Ergebnis:
Der Schwellbrand, der das gesamte Haus unter Rauch setzte und dem Gebäude jegliche Sauerstoff entzog um überleben zu können kam aus dem Waschraum bei dem ein Berg von alter Wäsche vor der Waschmaschine so vor sich hin glimmte und den Rauch verursachte und dem Gebäude den Sauerstoff zum Leben nahm.
Die alte Frau konnte bei der Tochter auswärts lokalisiert werden.
Die Explosionen waren Sektflaschen, die aus der Hitze heraus wie Bomben explodierten und die Scherben im ganzen Keller verbreiteten und uns um die Atemmasken nur so herumflogen.
Im Nachhinein eine Sache, bei dem man lachen könnte.
Geht man allerdings davon aus, dass wir was maximal möglich war, 40 Minuten dieser Situation ausgesetzt waren, der Einsatztrupp psychologische Betreuung brauchte. Ein Atemschutzgeräteträger kann pro Einsatz 2 x 40 Minuten zum Einsatz kommen. Dabei nach 40 Minuten eine 30 minütliche Pause bestimmt ist. Das hängt allerdings nicht vom Inhalt der Sauerstoffflaschen ab, sondern von den psychischen Belastbarkeit eines gut ausgebildeten Feuerwehrmanns oder Frauen in einem solchen Ernstfall.
Das Fazit dieses Beispiels:
Der Sammelplatz ist entscheidend für den Einsatz um wissen oder vermuten zu können, wie viele Personen vermisst werden. Solange der Angriffstrupp ins Feuer geht, klärt der Aufklärungstrupp, meist telefonisch in den Betrieben und Arbeitsstellen ab, ob die vermissten Personen außer Haus sind.
Aber ganz entscheidend ist die Temperatur, die ein Schwellbrand auslöst um Sektflaschen zum Explodieren zu bringen. Daher sollte sich in der Folge jeder seine Gedanken machen, wie schnell ein Mensch im Brand stirbt!
Brandwissen
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder wissen wir eigentlich wie schnell der Tod im Brand einsetzt?
Wie verläuft ein Wohnungsbrand überhaupt ab?
Um das Thema Bewohnern in einem Gebäude mal näher zu bringen einfach mal einige nachdenkliche Grundlagen.
Allerdings müssen wir beachten, dass jeder Brand individuell ist und immer von den Baumaterialien und sonstigen Materialien der Wohnungen aus dem Lebens-Stil abhängt.
Generell kann man sagen:
In den ersten 4 Minuten entsteht der sogenannte Initial- oder Schwelbrand.
Der wäre zur Brandauswirkung noch nicht problematisch. Denn er hängt davon ab, wieviel Sauerstoff , dass dem Schwelbrand zugeführt wird? Dazu zählt einmal die Raumluft, die beim Brand dem Raum entzogen wird. Also jetzt klar wird, dass wir spätestens im Raum nach ca. 9 Minuten Ohnmächtig werden. Also, wäre mit dem Schwellbrand der Brand relativ schnell aus der physikalischen Grundlage heraus von selbst gelöscht. Führen wir allerdings mit den Rissen und dem Glassprung in den Fenstern und Balkontüren Sauerstoff hinzu, geht es noch ca. vier bis fünf Minuten bis sich der lokale Brand auslöst.
Nach circa vier bis neun Minuten entwickelt sich dann der lokale Brand, der die Luft aufheizt. Danach kommt es sehr schnell innerhalb Sekunden zur unkontrollierten Brandausbreitung, dem Flash-Over, wenn Gegenstände Feuer fangen. Dabei entstehen dann mit dem Vollbrand durch die Gegenstände in den Räumen über eine Hitze oder Temperatur von über 1000 °C.
Das sollte jeder Haus oder Wohnungs-Besitzer/in wissen:
Bereits in den ersten 4 Minuten des Schwellbrand werden für den Menschen giftige Gase freigesetzt.
Um welche Gase es sich dabei handelt, setzt sich aus der Wohnungseinrichtung zusammen. Brennen chemische Produkte, wie beispielsweise Teppichböden, in der Schwelbrandphase werden für den Menschen giftige Gase freigesetzt. Diese führen nach wenigen Atemzügen zur Bewusstlosigkeit und nach ca. 9 Minuten zum Tod.
Also ein Mensch nach der dritten Minute in der Regel handlungsunfähig ist und ohnmächtig wird. Nach der fünften Minute besteht dann akute Lebensgefahr.
Vielleicht wird mit diesen ca. 10 Minuten im Brand ohne Sauerstoffmaske mal jedem bewusst, dass das Leben schnell beendet sein kann. Daher muss die Feuerwehr so schnell wie nur möglich am Brandherd sein um die Menschen retten können und das Leben sicherzustellen.
Nehmen wir noch ca. 15 Minuten für den Einsatzweg nach der Brandmeldung, ist die Sache zwischen Leben und Tod von wenigen Minuten unterhalb der 10 Minutenspanne sehr gering. Daher darf der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert werden und schnellst abgewickelt werden.
Das kann aber nur geschehen, wenn die Feuerwehr selber am Objekt eine Übungen vorgenommen hat. Also jede Übung der Feuerwehr und auch der Bewohner lebensrettend ist.
Die Notwendigkeit, solcher Räumungs- bzw. Evakuierungsübungen ergeben sich aus, folgenden Zitatstellen:
§10 des Arbeitsschutzgesetzes
§4 Absatz 4 und Anhang 2.2 der Arbeitsstättenverordnung
§13 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung
oder aus weiteren Regelwerken wie z. B. der Störfall-Verordnung.
Der Rettungsplan:
Nach § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung steht der Arbeitgeber in der Verantwortung einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen.
Das heißt, dass dazu entsprechende Hinweisschilder aufgehängt werden müssen, bei denen man erkennen kann, wie über den Rettungsweg die Arbeitsstätte verlassen werden kann. Bei jedem Mehrfamilienhaus ist dies dasselbe und es müssen nach diesen ausgehängten Plänen Übungen vorgenommen werden.
Wichtige Maßnahmen in Mehrfamilienhäusern:
An Mehrfamilienhäuser stellt der Gesetzgeber keine hohe Anforderungen an die Brandschutz-Hilfsmittel.
Eine eindeutige Vorlage ist, dass die Rettungswege nicht mit Möbeln oder Unrat vollgestellt werden dürfen. Die Flucht- und Rettungswege müssen zwingend frei gehalten werden. Dafür ist der Vermieter verantwortlich und trägt im Schadensfall auch die Verantwortung.
Symbole im Brandschutz:
Zwingend sind die Symbole für den Rettungsweg. Beispielsweise das Schild für den Notausgang Rechts mit der Bezeichnung E002. Diese Beschilderung setzt sich aus dem Flucht- und Rettungsplan zusammen, die der Vermieter zu erstellen hat und in den Fluchtwegen mit einzubinden hat. Daher dürfen dort auch die Bewohner keine eigenen Möbel oder Gegenstände im Fluchtraum aufstellen. Also in den Rettungs- und Fluchtwegen keine Staugüter gestellt werden dürfen. Hierzu soll verhindert werden, dass in diesen Räumen der Brand angreifen kann und somit der Flucht und Rettungsweg somit nicht mehr funktionsfähig ist.
Auch behindern diese Lagerungen die Rettung und Evakuierung von Mensch und Tier beispielsweise auf einer Rettungs-Liege. Das gilt auch für Notausgänge und -Ausstiege. Dort dürfen auf dem Boden keine Parkplätze oder öffentliche Wegerechte verstellt oder zugeparkt werden.
Somit müssen die Beschilderungen im Innenraum auch mit den Beschilderungen der Außenanlage übereinstimmen. Dazu ist der Vermieter oder Besitzer verantwortlich, dazu einen Fluchtplan aufzustellen. Daher ist auch für ein Mehrfamilienhaus die Arbeitsstättenverordnung immer wegweisend.
Diese Grundlagen sind in der ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge für Mehrfamilienhäuser wegweisend. Dort ist auch festgehalten, dass nach Punkt 11 der ASR A2.3 Übungen der Evakuierung über die Flucht- und Rettungspläne durchgeführt werden müssen.
Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob:
1. Die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
2. die Alarmierung die anwesenden Personen erreicht,
3. sich die anwesenden Personen, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind und danach handeln,
4. die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können und
5. die zu evakuierenden Bereiche frei von Personen sind.
Wichtige Hinweise:
1. Die Faustregel ist für die Brandschutzübungen, dass diese in Abständen von 2-5 Jahren vorzunehmen sind.
Hierzu gibt es auch beispielsweise aus dem Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht und Immissionsschutzrecht auch expliziert klare Vorgaben.
2. Auch in einem Mehrfamilienhaus liegt es in der Verantwortung der Eigentümer ob alle Faktoren für die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes unter den Nummern 1 bis 5 erfüllt werden können.
Die entstehenden Kosten für betriebliche Übungen und Unterweisungen muss der Arbeitgeber tragen, eine Erstattung durch Dritte beispielsweise von einer Berufsgenossenschaft ist unwahrscheinlich. Siehe unter Brandversicherer.
Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, mit einem möglichen Gefahrenpotential, beispielsweise mit schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, sind nach § 29 Absatz 2 Nr. 5 BHKG verpflichtet, sich auf Anforderung der zuständigen Behörde die in der Regel die Feuerwehr verkörpert, auf eigene Kosten an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen.
Unabhängig von diesen gesetzlichen Grundlagen sollte es für jeden Menschen einleuchtend sein, dass solche Übungen mit der Feuerwehr zum erhalt von Leben und Gesundheit mehr als sinnvoll sind.
Verwiesen wird auf die Brandversicherer:
Auch der Brandversicherer hat in seinem Leitfaden-VdS 2000 auf diese Übungen Bezug genommen und Verwiesen. Daher wird angeraten mit dem Versicherer zu verhandeln, ob mit regelmäßigen Übungen mit der Feuerwehr die Prämie entlastet werden kann.
Baulicher Brandschutz
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder Vorbeugender und Bekämpfender Brandschutz?
Baulicher Brandschutz:
Ein Thema, das in unseren Normen und allem voran aus unseren Baugrundlagen in mehrere Kategorien gegliedert wird. Dabei ist der Brandschutz oder das Feuerschutzwesen nicht ein starres Gebilde das wir aus einem Kochbuch als Rezept ansehen und ablesen können, sondern vorrangig eine gesetzliche Grundlage des Bauens. Und so, wie die Gesetze sich stetig ändern, ändern sich auch im Bauwesen die stetigen Grundlagen des Brandschutzes. Daher sollten unsere Bauobjekte gerade gegenüber dem Brandschutz laufend gewartet und auf die neuesten Grundlagen angepasst werden.
Moralisch für die Besitzer der WEG oder der einzelnen Eigentümern heraus gesehen, müsste das keine Gesetzesfrage und Auflage sein. Sondern vielmehr eine moralische Pflicht die sich die WEG gegenüber den Bewohnern selber freiwillig auferlegen sollte.
Was ist der Brand oder das Feuerschutzwesen?
Hierbei soll auf unseren Baustellen Maßnahmen getroffen werden, bei denen die Entstehung von Feuer verhindert werden soll. Dazu zählt einmal das Feuer selber und einmal der Rauch, der für die gesundheitlichen Gefahren bei einem Brand in der Verantwortung steht.
Danach unterscheiden wir in 2 Kategorien im Brandschutz:
Einmal der vorbeugende Brandschutz, bei dem wir auf den Baustellen alles ausführen müssen um den Brand zu verhindern.
Und dann in der 2. Grundlage, die für unsere Gebäude am deutlichsten wird, ob bei einem Brandfall Menschen und Tiere aus dem Gebäude gerettet werden können und dann in der Folge auch der Brand bekämpft werden kann.
Also erstrangig für die Feuerwehr die Rettung von Mensch und Tier im Vordergrund steht und zum zweiten dann die Löscharbeiten meist über die gleichen Rettungswege vorgenommen werden können. Also, die Rettung vor dem Löschen steht.
Das soll so auch durch den gesamten Text verstanden werden. Denn das Löschen durch die Feuerwehr ist der abwehrende Brandschutz.
Rechtsvorschriften oder Baugrundlagen?
Baugrundlagen:
Diese beiden Begriffe werden meist verwechselt. Meist geht man davon aus, dass die DIN-Vorgaben die wir beispielsweise aus der VOB-C kennen, als Rechtsvorschriften bezeichnet werden. Das ist ein genereller Bauirrtum. Sie sind nur Ausführungshilfen, die allerdings in einem Rechtstreit letztendlich kaum eine Grundlage darstellen.
Anderster ist dies bei den handwerklichen Ausführungen, wie beispielsweise das Estrichverlagen. Dort ist das Ganze so, dass uns der Gesetzgeber Freiheiten lässt, wie wir einmal die Einmischung des Estrichs vornehmen können und zum anderen, wie wir die Verlegung des Estrichs vornehmen. Also, die Baugrundlagen, keine gesetzlichen Vorgaben sind bzw. wir mit ganz klaren Ausführungen und Materialien eine Leistung vornehmen können/müssen. Hier muss lediglich der Gebrauch der Sache im Gesamten sichergestellt werden. Nicht aber entsprechende Ausführungen aus der VOB-C zwingend werden.
Rechtsvorschriften:
Bei den Rechtsvorschriften, das leitet sich bereits aus der Schreibweise vom Begriff ab, stehen wir in einer Grundlage des Baurechts, bei dem uns der Gesetzgeber vorgibt, wie und was wir ausführen müssen. Da ist eine ganz andere Baugrundlage wie mit dem normatives Arbeiten auf der Baustelle vorhanden. Denn jetzt stehen wir in Rechtsvorschriften des Bauamts, die sich auf Gesetze berufen. Dazu haben wir dann noch sechzehn Bundesländer, die alle unterschiedliche Gesetzesgrundlagen haben. Denn das Baurecht ist Landesrecht. Daher zählen zu den verbindlichen Bauverordnungen beispielsweise das Feuerwehrgesetz und entsprechend die Landesbauordnungen oder kurz LBO der Länder und deren Richtlinien. Daher wird auch im Baurecht expliziert unter vorbeugenden und den abwehrenden Brandschutz unterschieden.
Vorbeugender Brandschutz:
Dies sind Grundlagen die nur theoretisch geführt werden, wie sich ein Brand bilden und dann ausbreiten kann. Das heißt, dass wir durch bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen entgegenzuwirken und die Auswirkungen von Bränden soweit es geht einzuschränken.
Aber Vorsicht!!!
Wenn beispielsweise ein Handwerker Pfusch am Bau vornimmt und seine Arbeit nicht richtig macht, kann der Handwerker nur auf seine handwerkliche Leistungen in Form der Gewährleistung zurückgegriffen werden. Also letztendlich der Handwerker nur zur Nachbesserung verpflichtet ist.Beim Brandschutz ist dies anderst!!!
Baut der Handwerker den Baupfusch im Brandschutz, haftet nicht der Handwerker im Brandfall, sondern die Bauherrschaft. Also hier nicht eine Nachbesserung im Raum steht, sondern eine strafrechtliche Grundlage gegenüber der Hausbesitzer. Also im Brandschutz ein Mensch zu Schaden oder gar zu Tode kommt, haftet nicht der Handwerker für die Versäumnisse. Dann ermittelt sofort die Staatsanwaltschaft, wie im Fall des Eishalleneinsturzes in Bad Reichenhall beispielsweise. Besitzer der Eishalle war die Stadt Bad Reichenhall. Daher ermittelte die Staatsanwaltschaft Traunstein natürlich erstrangig gegen die Stadt Bad Reichenhall.
Baulicher Brandschutz:
Dazu zählen:
Anlagentechnischer Brandschutz
Organisatorischer Brandschutz
Hier müssen wir erkennen, dass es hier um die Vorsorge zum Schutz von Leib und Leben, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit am Gebäude sicher zu stellen geht. Das alles sind Vorgaben bei dem die Hausbesitzer in strafrechtlichen Grundlagen stehen. Hier rede wir von öffentlich rechtlichen Vorschriften aus der ‚ Landesbauordnung heraus, die als Mindestanforderungen zwingend einzuhalten sind.
Ansprüche an den Sachschutz:
Hier befinden wir uns jetzt im privatrechtlichen Bereich des Sachschutzes.
Hier ist nicht die Landesbauordnung alleine der Impulsgeber. Hier kann beispielsweise von den Sachversicherern entsprechende Auflagen vorgegeben werden, die in keiner Bauordnung und auch nicht in einer DIN zu finden sind.
Häufig finden wir diese Vorgaben im Anlagenbau oder in Elektroanlagen.
Fluchtwege und Rettungswege:
Hier haben wir es mit einem sehr wichtigen Thema im Brandschutz zu tun. Denn diese Wegstrecken sind gleichfalls wie vor bezeichnet und erklärt Rechtsgrundlagen der LBO. Das heißt, dass diese Weg wohl Wege für die Allgemeinheit sein können, allerdings spezielle Maße und auch Befestigungen und technische Anlagen benötigen. Als Unterbegriff versteht man hier auch die Angriffswege der Feuerwehr. Diese Wege sind speziell für die Rettung von Leib und Leben von Mensch und Tier vorbehalten. Danach wird die Feuerwehr auf diesen Wegen den Brandangriff zur Brandbekämpfung vornehmen.
Fluchtweg oder Rettungsweg, wo ist hier der Unterschied?
Im Überbegriff werden Sie in Rettungswege verzeichnet. Sie dienen dazu, dass im Brandfall Bewohner, Beschäftigte im Gebäude und auch Kunden und Besucher sich erstmal selber in Sicherheit bringen können. Daraus ergibt sich dann, dass der Angriffsweg dieser ist, der für die Feuerwehr zur Bekämpfung vom Brand für Ihre Gerätschaft verwenden, um den Brand zu bekämpfen. Bedeutsam ist immer, dass der Leitspruch im Brandfall so lautet: Wie rein, so auch raus.
Rettungswege:
Sie unterliegen strengen Baurechtsbestimmungen aus der LBO des Landes vom Standort. Darin enthalten die Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung. Beispielsweise die Bestimmungen der MVV TB Abschnitte 2 und 2.2. Hierunter versstehen wir Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen oder kurz MVV TB. Verantwortlich sind dabei die Bundes-Länder, die beim DIBt den Auftrag zur Erfasst und für die Umsetzung auf den Baustellen in die Landesrechte umsetzen sollen.
Oder beispielsweise die Vorschriften der ASR A2.3 was für die technischen Regeln für Arbeitsstätten oder kurz ASR erforderlich sind. Darin enthalten der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Dafür verantwortlich ist der Ausschuss für Arbeitsstätten oder kurz ASTA, die dann vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Wir erkennen, dass der Brandschutz mit den Fluchtwegen eine Besonderheit im Baurecht ist und auf Baugesetze begründet ist, die von den Bundesminister/innen kontrolliert werden. Daher immer bei Brandsituationen auch automatisch die Staatsanwaltschaften mit dem Einzug der Staatsgewalt auf den Schadensstellen zu sehen ist.
Nutzungseinheiten oder kurz NE:
Die Anforderungen dazu sind immer in NE eingeteilt. Wobei mit der Aufsummierung der Nutzungseinheiten auch die Ansprüche an die Auflagen steigt.
Nutzungseinheit ohne Aufenthaltsräume:
Als Aufenthaltsräume werden dabei Räume bezeichnet in denen sich regelmäßig Menschen aufhalten. Also beispielsweise eine Garage nicht zu einem Aufenthaltsraum zählt.
Somit hier lediglich ein Rettungsweg gefordert ist, der gleichzeitig auch als Fluchtweg verwendet werden kann.
Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum:
Bereits, wenn ein Aufenthaltsraum pro Stockwerk vorhanden ist, muss immer ein erster und ein zweiter Rettungsweg vorhanden sein, die unabhängig voneinander auch eigenständige Ausgänge aus dem Gebäude vorhanden sein müssen.
Ausgenommen ist dabei, wenn die Stockwerke mit einem gesonderten Sicherheitstreppenraum ausgestattet sind. Dazu wird auf den neuem MBO-Entwurf 2021-12-17 sowie einigen LBOs bei denen auch NE mit zu ebener Erde liegenden Geschossen bzw. Räumen sichergestellt werden. Die Unabhängigkeit bezieht sich dabei i.d.R. auf die vertikalen Rettungswege mit den notwendige Treppen.
Immer wiederkehrende Irrtümer:
Auch Sachverständige irren sich hierbei meist ganz gravierend, wenn Sie annehmen, dass auf einer Empore mit beispielsweise einem Arbeitsraum, einem Bad und einem Kinderzimmer meinen, dass dazu auch ein erster Rettungsweg genügt.
Der nachträgliche Wegfall des notwendigen zweiten Rettungsweges führt nach Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2019 mit Az. OVG 2 S 18.19 zur Baurechtswidrigkeit des Gebäudeteils, für den dieser Rettungsweg erforderlich ist.Tenor im Kurztext Az. OVG 2 S 18.19:
Untersagung der Wohnnutzung wegen nachträglichen Wegfalls eines zweiten Rettungswegs Baurechtswidrigkeit aufgrund fehlenden Rettungswegs:
Dabei wird eine Baugenehmigung für eine Dachgeschosswohnung rechtswidrig, weil nachträglich ein zweiter Rettungsweg wegfällt, so kann dies eine Untersagung der Wohnnutzung nach sich ziehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Alles über Rettungswege
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder brauchen wir zwei Rettungswege?
Der erste Rettungsweg:
Der erste Rettungsweg ist auch gleichzeitig der erste Fluchtweg. Das heißt, aus den Baurechtsvorschriften, dass dieser von jeder Person ohne fremde Hilfe erreichbar und genutzt werden kann und muss eine feste, ständig vorhandene Einrichtung im Gebäude sein. Er kann sich aus dem horizontalen Rettungsweg beispielsweise einem Flur, dem vertikalen Rettungsweg mit notwendiger Treppe sowie ihren Ein- und Ausgängen zusammensetzen und muss i.d.R. auf eine öffentliche Verkehrsfläche führen.
Der zweite Rettungsweg:
Ist dieser baulich, ist er auch gleichfalls der Fluchtweg und muss zwingend eine zweite ständige feste Bauliche Einrichtung sein. Auch hier gilt, dass jede Person aber auch Kinder, diesen Weg ohne fremde Hilfe begehen können. Vorsicht vor Panik-Verschlüssen an Türen, die für Kinder nicht geöffnet werden können. Damit ist diese Türe dann auch keine Fluchttüre.
Natürlich kann im Gefahrenfall dieser Weg auch von der Feuerwehr für die Rettung eingesetzt werden.
Der zweite Rettungsweg wird allerdings nur anerkannt, sofern er nur mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreicht werden kann, dass die Feuerwehr auch über entsprechende Geräte verfügt und diese auch rettungstechnisch eingesetzt werden können. Dazu zählen dann auch befestigte Plätze, auf denen Balkone beispielsweise angeleitert werden können. Somit bei Sonderbauten meist eigenständige Prüfungen durch das Bauamt erforderlich sind. Im Zweifelsfall muss diese Möglichkeit aus dem Brandschutz heraus von der prüfenden, bescheinigenden oder genehmigenden Stelle abgestimmt werden.
Zweiter Ausgang:
Für eine Nutzungseinheit bzw. einen Aufenthaltsraum kann auch ein zweiter Ausgang erforderlich sein. Dieser muss aber nicht zwingend ein zweiter Rettungsweg sein. Er kann auch zum ersten Rettungsweg der betreffenden Nutzungseinheit bzw. des betreffenden Aufenthaltsraums führen. In diesem Fall muss dann für diese Nutzungseinheit ein anderer zweiter Rettungsweg vorhanden sein.
Hierzu werden entsprechend gemäß LBO des Landes des Standortes aus den ergänzenden Vorschriften und Richtlinien sowie weiteren Vorschriften wie z.B. der ASR A2.3 besondere Anforderungen gestellt.
Angriffs- und Rückzugsweg für die Feuerwehr:
Hierbei gilt, dass der Rettungsweg auch automatisch der Angriffsweg wie auch der Rückzugsweg der Feuerwehr darstellt.
Diese Wege müssen dann auch zwingend wie beispielsweise die Treppenräume, in die Gefahrenklasse 5 oder kurz GK feuerbeständig und nichtbrennbare Trennwände haben. Damit ist auch der Fluchtweg der Gebäudebewohner in einer baulichen Grundlage die eine ausreichende Sicherheit darstellt.
Da der Treppenraum somit auch als Angriffsweg dient, müssen die Wände auch mit den Anforderungen für Brandwände ausgestattet werden oder sein.
Somit auch entsprechende statische und mechanische Beanspruchungen berücksichtigt werden müssen.
Sinngemäß drückt das Baurecht dabei auch gleichermaßen aus, daß dies auch für den oberen Abschluss des Treppenraums gleichgeltend ist.
Diese Vorgabe gilt dafür, dass die Feuerwehr auch beim Löschangriff jederzeit einen sichern Rückzug vornehmen kann.
Gleiches gilt dabei natürlich auch für Türen in feuerhemmenden Flurtrennwänden entsprechende Prüfgrundlagen haben müssen und auch im Brand- und Rauchfall dicht schließen und selbstschließend sind. Daher sind auch die Keile an diesen Feuerschutztüren nicht zulässig.
Rettungsgeräte der Feuerwehr:
Wie bereits vor schon angesprochen, ist der Brandschutz nicht eine starre Zeiteinheit, sondern vielmehr ein laufender Prozess der Zeit. Das heißt, dass sich von Jahr zu Jahr auch viele Änderungen und Neuerungen ergeben, die laufend nachgerüstet werden müssen/sollten. So ist das Ganze auch eine Grundlage der Ausrüstung der Feuerwehr. Also, wie ist die Feuerwehr ausgestattet. Dies kann man meist beim jährlichen Tag der offenen Tür der Feuerwehr erkennen. Allerdings ist dies nur bedingt dienlich. Denn der Einsatz der Geräte ist letztendlich eine individueller IST-Zustand des Gebäudes selber. Auch in der Grundlage, wie sich die Begrünung am Gebäude mit den Jahren verändert. Daher sollte zwingend alle 5 Jahre mit dem Feuerkommandanten, der meist auch der Kreisbrandmeister ist eine Begehung gemacht werden. Besser allerdings ist, die Feuerwehr wird selber einmal für eine Feuerwehre eingeladen um eine Brandbekämpfung vor Ort zu simulieren.
Hauptsächlich gehören zu diesem Thema der Zugang und die Stellplätze von tragbare Leitern, Drehleitern, Hubrettungsfahrzeuge und andere Einsatzmittel wie Rauchschutzhauben.
Auch sollten für diese Geräte und Fahrzeuge entsprechend ein Stellplatz in diesen Simulationen mit einberechnet sein.
Der Brandschutzkeil:
Das ist eine spaßhafte Bezeichnung von uns SV für die Keile, die neben den Brandschutztüren, die ja eine eigenständige Zwangsschließung eingerichtet haben, offen zu halten. Diese Keile sind verbotswidrig. Wenn im Brandfall ein Versicherungs-Brand-Sachverständiger erkennen kann, dass bei der Türe ein solcher Keil eingerichtet ist, steht in Frage ob die Versicherung im Schadensfall eintreten wird oder muss.
Vorbeugender Brandschutz
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder das Feuer vorbeugend auf unseren Baustellen verhindern
Vorbeugender Brandschutz:
Dabei gilt:
A1 Klassifizierung:
Die Baustoffe dieser Klasse sind nicht brennbar. Auch enthalten Sie keine brennbaren Bestandteile wie auch keine Bestandteile, die die Rauchentwicklung fördern. Aus der Ofenprüfung der DIN 4102 wird dann vom brennendem Abtropfen gesprochen. Das ist ein wichtiger Bestandteil bei der Prüfung von Ortschäumen. Die dürfen zwingend nicht brennend abtropfend sein. Dazu zählen beispielsweise Beton, Ziegel oder Steinwolle als Dämmmaterial.
A2 Klassifizierung:
Die Baustoffe dieser Klasse sind nicht brennbar. Sie dürfen aber gewisse Anteile brennbarer Bestandteile enthalten. Allerdings darf mit diesen Bauteilen keine Rauchentwicklung vorhanden sein und auch kein brennendes Abtropfen. Dazu zählen beispielsweise Gipskarton-Platten glatt, Kalziumsilikatplatte oder Zementgebundene Platten wie beispielsweise Zementgebundene Span Cetris Basic A2.
B1 Klassifizierung:
Die Baustoffe dieser Klasse sind schwer entflammbar. Sie dürfen nach dem die Zündquelle nicht mehr aktiv ist nicht selbstständig weiterbrennen.
Beispielsweise Gipskarton gelocht, Holzwolle-Leichtbauplatten.
Erklärung zum Titelbild:
Das Bild zeigt die Zündquelle unten mit der Kerze. Ist die Zündtemperatur erreicht, brennen die Materialien meist selbstständig. Wird aber die Zündquelle entnommen, dürfen die Bauteile nicht mehr selbstständig weiterbrennen. Ansonsten können sie nicht in die Klassifizierung B1 eingestuft werden.
B2 Klassifizierung:
Die Baustoffe dieser Klasse sind normal entflammbar. Hierbei ist entscheidend, dass die Kanten der Baustoffe keine Entzündbarkeit entstehen lassen. Die DIN spricht hierbei von einer Kanten- oder Flächenbeflammung mit kleiner Flamme. Aus der DIN werden Maße vorgegeben, die diese Grundlagen bestimmen. Hierunter fallen z.B. Holz- und Holzwerkstoffe.
Erklärung zum Titelbild:
Hier erkennen wir beispielsweise bei Holz das scharfkantig ist, dass die Brandgefahr sehr groß ist. Daher ist die Brandschutzklasse von Holz nicht eindeutig geklärt. Hier beeinflusst einmal die Maßhaltigkeit, wie auch die Holzart selber, in welche Klasse hier die Einstufung vorgenommen werden kann.
Eichenholz beispielsweise ist schwerer zu entflammen wie beispielsweise Birke oder Fichtenholz. Daher ist Birkenholz beispielsweise eine beliebte Holzart für offene Kamine, weil Birke sehr leicht brennt und keine Funken verspritzt.
Erklärung zum Titelbild 15:
Das Bild zeigt, dass Brandschutz auch konstruktiv eingehalten werden kann. Wenn wir beispielsweise Holz an den Kanten fasen, erreichen wir eine höheren Brandschutz wie vor gesehen bei kantigem Holz. Daher kann nicht immer davon ausgegangen werden, was die DIN entsprechend vorgibt. Sondern immer geklärt werden muss, wie die entsprechenden Konstruktionen gefertigt sind.
Erklärung zum Titelbild 16:
Bei Holz beispielsweise beginnt mit dem Brand eine gewisse Verkokelung. Dabei wird der Brandschutz bei Holz beispielsweise mit der Brenndauer erheblich erhöht. Also, nicht alles Holz ist brennbar.
Beispielsweise Mondgeschlagenes Holz bedeutet, dass wenn das Holz bei abnehmendem Mond während der Saftruhe geschlagen und mit konstruktiven Maßnahmen wie Fasen ausgebildet wird, kaum brennbar ist.
B3 Klassifizierung:
Die Baustoffe dieser Klasse sind leicht entflammbar. Daher dürfen sie nur als sogenannte Verbundwerkstoffe eingesetzt werden. Verbundwerkstoffe sind Baumaterialien, die nur in Verbindung mit B2 Produkten verbaut werden dürfen.
Also Baumaterialien wie Papier und Stroh beispielsweise im Bauwesen einen Brandschutz beispielsweise nur mit einer Imprägnierung beispielsweise erreichen können. Aber nur, wenn diese als baurelevante Baumaterialien verwendet werden wie beispielsweise eine Tapete. Im Gegensatz zu Ortschäumen, die in Deutschland in der Brandschutzklasse B3 auf unseren Baustellen nicht mehr eingesetzt werden dürfen.
Brandabschnitte
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder wie werden unsere Baustelle eigentlich abgeschottet?
Brandabschnitte:
Aus den Baugenehmigungen wie auch aus den Bauplänen muss nachgeforscht werden, wie das Objekt in Brandabschnitte eingeteilt ist. Dabei werden unterschiedliche Feuerwiderstandsklassen bezeichnet. Also nicht jeder Brandabschnitt muss nicht immer die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen.
Dazu folgende Normierungen:
Feuerwiderstandsklasse F0:
Darunter versteht man Bauteile in Räumen, die weniger als 30 Minuten dem Feuer standhalten können.
Feuerwiderstandsklasse F30 :
Hierbei müssen die Bauteile mindestens eine Standzeit von 30 Minuten aufweisen.
Bemerkung zu den Klassifizierungen:
Erklärung zum Titelbild:
Das Bild zeigt jetzt einmal, wie die Brandabschnitte zu den Fluchtwegen abgeschottet werden müssen. Dabei ist nicht gesagt, dass in den Fluchtwegen, die gleiche Brandwiderstandsfähigkeit vorhanden sein müssen, wie beispielsweise im Brandabschnitt selber. Sind dort beispielsweise hoch brisante Surfer gelagert, ist dort eine höhere Widerstandsgrundlage vorhanden, wie in den Treppenhäusern.
Somit muss bei einem Gebäude von einer Entstehungszeit aus 1970 oder 1980 beispielsweise 2024 mit der neuen Gesetzgebung gerade diese Grundlagen überprüft werden und auf den entsprechenden IST-Zustand zum heutigen 2024er SOLL-Zustand umgerüstet werden.
Ein Beispiel:
Das ist das große Problem der Kommunen beispielsweise, weil Aulen, Kongressräume und allem zuvor Veranstaltungsräume wie beispielsweise Konzerträume nicht im alten IST-Zustand, gleichzeitig dem Zeitgemäßen SOLL-Zustand entsprechen und die Gebäude von den Behörden zur Nutzung geschlossen werden.
Die Widerstandsklasse verstehen:
Auch hier befinden wir uns in den meisten Fällen in einem enormen Bauirrtum der Bauschaffenden.
Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass wenn ein Bauteil F30 erfüllen muss und die Tür wurde auf T-30 geprüft dann das Ganze erfüllt ist.
Wir erkennen, dass hier der Gesetzgebe unter T-30 für das Türelement und mit F-30 für das gesamte Element mit Wand und Bauteilanschlüsse ausgerichtet sein muss. Daher gibt die Baugenehmigung vor, wo die F-Bezeichnung gefordert wird. Dort kann dann die T-geprüfte Türe eingesetzt werden.
Den Gesetzgeber verstehen:
Das hat der Gesetzgeber bewusst so eingerichtet. Denn der Volksmund geht immer davon aus, dass der Brand in der Bezeichnung von T-30 beispielsweise erst nach 30 Minuten von einem Abschnitt zum anderen übertreten darf. Das ist ein Irrtum. Denn hier besagt der Gesetzgeber, dass keine Brandausbreitung möglich sein darf.
Erklärung zum Titelbild:
Das Bild zeigt eine Prüfung in der Brennkammer im Labor. Das heißt, dass unter 1) ein Flammenwerfer beispielsweise bei einer Prüfung einer Brandschutztüre auf T-30 auf die Türe gerichtet wird. Bei diesen Prüfungen werden dann unter 4) Wattepakete auf die Gegenseite aufgebracht. Jetzt darf, um die Prüfung zu bestehen, die Türe innerhalb der 30 Minuten auf der Gegenseite keine Temperatur durchleiten, die die Watte zur Entzündung bringen kann. Denn das wäre dann die Selbstentzündung und Brandverbreitung die der Gesetzgeber ausschließt.
Selbstentzündung von Holz beispielsweise:
Holz beispielsweise brennt erst bei einer Temperatur von 130 – 150°C und wenn ein Wärmestau hinzukommt, fängt Holz an zu brennen. Da jetzt die Selbsterwärmung bei Holz unterhalb der Zündtemperatur liegt, kann Holz nur in die Klasse B2 als Brennbares Material eingestuft werden.
Ein Beispiel:
Nehmen wir das Bild vom Brandtest nochmals vor Augen. Also, wenn dann auf der Gegenseite eine Tapete als Wandbelag an die Türe angeschlossen wäre, die Tapete innerhalb der Brenndauer der Zulassung nicht zum entzünden gebracht werden darf.
Daher wäre es beispielsweise Fatal, wenn man bei einer T-Bezeichneten Türe an die Türe beispielsweise Kleider hängen würde, wie der SVB das fast in jedem Gebäude auffindet. Damit könnte dann auf die Zulassung der Türe nicht mehr zurückgegriffen werden!
Weitere Widerstandsklassen:
Feuerwiderstandsklasse F60:
Wie vor mit dem Diagramm beschrieben und aufgezeigt, muss das Wandelement diesen Belastungen standhalten. Die Bezeichnung in der bauaufsichtlichen Rechtsauslegeng lautet dann: hochfeuerhemmend.
Feuerwiderstandsklasse F90:
Wie vor muss das Element den Belastungen 90 Minuten standhalten. Die Bezeichnung in der bauaufsichtlichen Rechtsauslegeng lautet dann: feuerbeständig.
Feuerwiderstandsklasse F120:
Wie vor muss das Element den Belastungen 120 Minuten standhalten. Die Bezeichnung in der bauaufsichtlichen Rechtsauslegeng lautet dann: hochfeuerbeständig.
Feuerwiderstandsklasse F180:
Wie vor muss das Element den Belastungen 180 Minuten standhalten. Die Bezeichnung in der bauaufsichtlichen Rechtsauslegeng lautet dann: höchstfeuerbeständig.
Weitere Kennbuchstaben müssen beachtet werden?
Kennzeichnung F:
Dazu gehören:
Wände, Decken, Gebäudestützen und Unterzüge, Treppen, Brandschutzverglasung, Schutz vor Hitzestrahlung auf der brandabgewandten Seite.
Siehe dazu das Diagramm aus dem Prüflabor vor.
Kennzeichnung T:
Dazu gehören:
Hierbei wird die Beanspruchung in Zeit ehemals als Spezifizierung für Türen und Klappen bezeichnet.
Kennzeichnung G:
Dazu gehören:
Brandschutzverglasung oder Fensterelement. Allerdings ist dabei nicht der Strahlungsschutz auf der brandabgewandten Seite gemeint und bezeichnet. Siehe aus der DIN 4102 und wie vor mit dem Wattebausch erklärt.
Kennzeichnung L:
Dazu gehören:
Lüftungskanal und Lüftungsleitungen und gleichsam die Durchführung durch die Wände.
Kennzeichnung E:
Dazu gehören:
Wasserinstallationskanal oder Installationsleitungen mit zugelassenem Normgerechten System. Beispielsbezeichnet für Wasserleitung auf Schlauchpritschen mit der Bezeichnung Brandbeanspruchung von außen nach innen, mit zwingendem Funktionserhalt.
Kennzeichnung I:
Dazu gehören:
Elektroinstallationskanal für Installationsleitungen für Brandbeanspruchung von innen nach außen die keinen zwingenden Funktionserhalt darstellen.
Kennzeichnung K:
Dazu gehören:
Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen.
Kennzeichnung R:
Dazu gehören:
Rohrabschottung und Rohrdurchführungen.
Kennzeichnung S:
Dazu gehören:
Schott und Kabelbrandschott.
Kennzeichnung W:
Dazu gehören:
Nichttragende Außenwände.
Kennzeichnung B:
Dazu gehören:
Baustoffe, die aus brennbaren Stoffen hergestellt sind.
Durch anhängen der Bezeichnung können Baustoffe genauer spezifiziert werden.
Das sind dann die Bezeichnungen beispielsweise mit den Kennzeichen Klasse F30-B. Das bezeichnet dann einen Baustoff, der aus einer Feuerwiderstandsklasse F30 geprüft ist allerdings brennbare Stoffe beinhaltet.
DIN Information:
Auch die DIN-Grundlagen im baulichen Brandschutz ändern sich ja laufend. Hier die aktuellen Grundlagen und Änderungen:
Aktuell soll die Landes-DIN 4102 durch die europäischen Normen Reihe DIN EN 13501 mit der DIN EN 13501-1, DIN EN 13501-2, DIN EN 1634-1 abgelöst werden.
Somit müssen Wohnungstrennwände die früher F-30 errichtet wurden, heute F 90 erfüllen. Und die Türen, die dort eingebaut werden oder sind, müssen zwingend T 30 erfüllen.
Zur Rechtsicherheit:
Zitat:
Dieser nachfolgende Beitrag ist im NJW-Spezial, Heft 12, 2015 erschienen.
Die Neue Juristische Wochenschrift oder kurz NJW ist die bedeutendste und auflagenstärkste Zeitschrift für die juristische Theorie und Praxis in Deutschland. Sie wird von Rechtsanwälten, Notaren, Richtern, Rechtspflegern, Rechtsreferendaren und Studenten der Rechtswissenschaft gelesen.
Verlegt wird diese Fachzeitschrift vom Verlag C. H. Beck und erscheint wöchentlich in einer Auflagenstärke von gut 30.000 Exemplaren die an die vor vorgetragene Fach-Gruppe der Rechtslehre herausgegeben wird. Sitz der Redaktion ist Frankfurt am Main. Die Zeitschrift wird im Offsetdruckverfahren hergestellt und stellt für die Juristen die wichtigste Neuerungsgrundlage dar.
Aus der Zitatstelle:
I. Ausgangslage:
Ein Gebäude, das einmal zulässigerweise errichtet wurde, genießt Bestandsschutz (dazu Dürr, in: Brügelmann BauGB, 82. Lfg. 2012, § 35 Rn. 117 m.w.N.). Dieser schützt das Gebäude in seinem Bestand gegenüber späteren Rechtsänderungen; die Behörde kann also keine Änderungen aufgrund aktueller materieller Illegalität verlangen (Rieger, in: Schrödter BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 170). Tatsächliche Veränderungen am Gebäude, wie Nutzungsänderungen oder Umbauten grenzen den Bestandsschutz ein. Ebenso endet dieser in den Fällen, in denen dies gesetzlich geregelt ist. Die Bauordnungen der Länder haben dafür im Wesentlichen zwei Möglichkeiten vorgesehen, bei denen der Bestandsschutz aufgrund brandschutzrechtlicher Anforderungen durchbrochen wird:Zum einen müssen bauliche baugenehmigungspflichtige Veränderungen an einem bestandsgeschützten Objekt den aktuellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen. Diese Pflicht betrifft primär nur die von den baulichen Änderungen unmittelbar betroffenen Bauteile. Alle anderen Bauteile genießen weiterhin Bestandsschutz, wenn nicht aufgrund gesetzlicher Regelung eine Anpassung auch nur mittelbar berührter Bauteile durch die Behörde verlangt wird (so z.B.: § 76 Abs. 2 LBO BW, Art. 54 Abs. 5 BayBO, § 87 Abs. 2 BauO NRW, § 85 Abs. 3 BauO Bln).
Zum anderen sehen Regelungen einiger Bundesländer vor, dass die Behörde jederzeit eine Anpassung bestehender baulicher Anlagen verlangen kann (z.B. § 76 Abs. 1 LBO BW, § 85 Abs. 2 BauO Bln, § 87 Abs. 1 BauO NRW). Voraussetzung dafür sind, dass zum einen die materiell rechtlichen Anforderungen der Bauordnung oder Vorschriften, die auf ihrer Grundlage erlassen wurden, erhöht wurden. Nicht ausreichend ist die Änderung von Verwaltungsvorschriften oder technischen Regeln (Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, 52. AL, 2005, § 87 Rn. 17; Domning/Möl-ler/Bebensee BauO SH, 3. Aufl., 15. Lfg., 2013, § 60 Rn. 4 f.) Ferner muss eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.04.2007 – 2 S 21/07 = BeckRS 2007, 23719; PdK NRW, 2013, Erläuterungen zu § 87 BauO NRW; ; a.A. OVG Münster, BeckRS 2013, 51983, das keine konkrete Gefahr voraussetzt, sondern nur, dass ein Schadenseintritt nicht ganz unwahrscheinlich ist). Diese ist in jedem Einzelfall gesondert festzustellen und nicht gleichzusetzen mit dem polizeirechtlichen Begriff der konkreten Gefahr. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind aufgrund der hohen Rechtsgüter Leib und Leben sowie der Unvorhersehbarkeit eines Brandes (z.B. durch Brandstiftung) keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist eine erhebliche Gefahrensituation für den Falle eines Brandes ausreichend, die durch eine fachkundige brandschutztechnische Bewertung im Einzelfall zu ermitteln ist (Hess. VGH, ZfBR 2000, 570). Wäre bereits eine abstrakte Gefährdung ausreichend, würde jeder materielle Baurechtsverstoß für ein nachträgliches Anpassungsverlangen ausreichen, da die Vorschriften der Bauordnung und insbesondere diese im Bereich des Brandschutzes sämtlich der Abwehr abstrakter Gefahren dienen. Die Bestandskraft würde damit weitestgehend umgangen werden, weshalb zutreffenderweise auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr abzustellen ist.
II. Problematik:
Nicht gesetzlich geregelt ist die Fallgestaltung, in der ein Eigentümer selbst positive Kenntnis davon erlangt, dass sein Gebäude aktuellen brandschutzrechtlichen Regelungen nicht entspricht, bislang aber kein Einschreiten der Behörde vorliegt. Fraglich ist ob und ab wann der Eigentümer auch aus eigener Initiative dazu verpflichtet ist, tätig zu werden und welche Konsequenzen ein Unterlassen von Nachbesserungsmaßnahmen haben kann.
Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude in brandschutzrechtlicher Hinsicht immer auf dem neusten Stand zu halten, gibt es nicht. Denn genau davor wird der Eigentümer durch den Bestandsschutz geschützt. Eine weitere Eingrenzung der Pflichten kann durch die Parallele mit den Befugnissen der Behörde hergestellt werden. Denn die Pflicht des Eigentümers kann keinesfalls weiter gehen als die Maßnahmen, zu denen auch die Behörde verpflichten könnte. Sofern die Behörde also nicht in der Lage ist , einen Bescheid mit einem entsprechenden Anpassungsverlangen zu erlassen, kann erst Recht der Eigentümer nicht von sich aus verpflichtet sein, Änderungen vorzunehmen.
Und auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Anpassungsverlangen ist der Behörde Ermessen eingeräumt, sowohl hinsichtlich der Entschließung zum Einschreiten, als auch bezüglich der Art und des Umfangs der Maßnahmen. Ob und wie die Behörde tätig wird, ist abhängig vom Grad der Gefahr und der vorliegenden Mängel. Reicht es zur Beseitigung oder ausreichenden Eindämmung der Gefahr aus, Maßnahmen vorzunehmen, die nicht dem allerneusten rechtlichen Stand entsprechen, können auch diese im Wege einer Abwägung verhältnismäßig sein, wenn diese ansonsten unverhältnismäßige Kosten oder andere negative Konsequenzen für den Eigentümer hervorrufen würden (OVG Bremen NVwZ-RR 2005, 314).Eine Ermessensreduzierung auf null auf Seiten der Behörde und damit eine Handlungspflicht des Eigentümers liegt jedoch in der Regel vor, wenn die Mängel so erheblich sind, dass eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Dies festzustellen ist wiederum eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere in Hinblick auf Brandschutzvorrichtungen nimmt die Rechtsprechung jedoch häufig eine solche konkrete Gefährdungslage an (z.B. Fehlen eines zweiten Rettungsweges OVG Münster, NVwZ-RR 2006,10; OVG Bremen NVwZ-RR 2005, 314; Pflicht zur Einrichtung eines Sicherheitstreppenraumes VG Köln BeckRS 2009, 32382).
Erst ab dem Gefährdungszeitpunkt, an dem auch die Behörde verpflichtet wäre einzuschreiten, kann allenfalls auch der Eigentümer verpflichtet sein, von sich aus tätig zu werden, wenn er denn eine solche Gefahrenlage überhaupt erkennt. Dies ist nur anzunehmen in Fällen, in denen Leib und Leben konkret bedroht sind. Auch ist er dann keinesfalls zur Herbeiführung eines Zustandes verpflichtet, der dem aktuellsten Stand des Brandschutzrechtes entspricht, sondern vielmehr dazu, ausreichende Maßnahmen zu ergreifen, die eine konkrete Gefahr verhindern.
Eine Eigeninitiative des Eigentümers ist zwar darauf zu begrenzen, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass von seinem Gebäude keine konkrete Gefahr für Leib und Leben ausgeht, in solchen Fällen sollte der Eigentümer aber ohnehin auch zur Vermeidung möglicher Haftungsrisiken tätig werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Pflichten des Eigentümers aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben sich nicht zwangsläufig mit denen in strafrechtlicher und zivil-rechtlicher Hinsicht decken. Eine Baugenehmigung und ein Nichteinschreiten der Behörde allein schützt den Eigentümer nicht vor strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen, wenn er positive Kenntnis von einem Mangel in brandschutzrechtlicher Hinsicht hatte oder haben musste. Daneben müssen auch Gesichtspunkte des Versicherungsschutzes des Gebäudes bzw. etwaiger Regressmöglichkeiten des Versicherer im Falle der Regulierung des Schadens bedacht werden.
III. Fazit:
Der Eigentümer kann sich nicht unbegrenzt auf eine vorhandene Baugenehmigung oder das Ausbleiben behördlicher Bescheide verlassen. Gerade in Hinblick auf Brandschutzvorrichtungen ist der Bestandsschutz schon von Gesetzes wegen durchbrechbar. Und auch ohne ein behördliches Einschreiten ist der Eigentümer gut beraten, vor etwaigen Brandschutzmängeln nicht die Augen zu verschließen, sondern im Einzelfall auch von sich aus Nachbesserungen vorzunehmen, um mögliche Haftungsrisiken zu entgehen.
Welche Brandschutzklassen bei Feuerlöscher gibt es?
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder was sind Feuerlöscher nach Brandschutzklassen?
Feuerlöscher der Brandklasse A:
Feuerlöscher der Brandklasse B:
Feuerlöscher der Brandklasse C:
Feuerlöscher der Brandklasse E:
Brandklasse E:
Diese Brandschutzklasse wurde ersatzlos abgeschafft und entwertet worden. Dabei handelte es sich um Brände aus Niederspannungsanlagen bis zu 1.000 Volt.
Diese Gefahren wurden aus der Neuerung der Europa-Norm EN2 aus dem Brandschutz komplett rausgenommen.
Der Grund dafür ist ganz einfach. Diese Brände können mit allen vorhandenen Feuerlöscher gelöscht werden. Es muss nur beachtet werden, dass der auf dem Feuerlöscher aufgedruckten Sicherheitsabstand eingehalten wird. Wobei wir allerdings bei alten Feuerlöschern die Brandklasse E immer noch finden.
Feuerlöscher der Brandklasse F:
Externer Brandschutzbeauftragter:
Daher sollte im gesamten Brandschutz sicherlich nicht unbedingt ein externer Brandschutzbeauftragter eingesetzt werden. Bei einem Mehrfamilien Haus sollte allerdings einmal ein Brandschutzplan erstellt werden und die Erstausstattung von einem Sachverständigen abgenommen werden. Danach können die Wartungs- und Einhaltungsgrundlagen von der Hausmeistereien übernommen werden.
Die Ausnahme bildet:
Feuerlöscher fallen unter den § 16 der Betriebssicherheitsverordnung. Dort ist vorgegeben, dass Feuerlöscher spätestens alle 5 Jahre einer inneren Prüfung von Fachpersonal unterzogen werden müssen.
Die Festigkeitsprüfung muss gleichfalls von einem Fachpersonal alle 10 Jahre unterzogen werden.
Daraus ergibt sich, daß die innere Prüfung nach § 16 BetrSichV in der Regel im Rahmen der 2-jährigen Inspektion nach DIN 14406 Teil 4 alle 4 Jahre durchgeführt wird.
Link zum Videotipp vom BauFachForum:
Der SVB hat selber einen Lehrgang als Brandschutzhelfer im Betrieb oder auch Ersthelfer im Betrieb gemacht. Daraus ist dann ein spannendes Video vom BauFachForum zur Lehrlingsausbildung entstanden und gefertigt worden. Dort zu erkennen und zu sehen, alles was der Ersthelfer wissen muss und wann seine Möglichkeiten beendet sind.
Als Ersthelfer oder Brandschutzhelfer, ist in einem Mehrfamilien-Haus immer eine Person in der Wohneinheit zuständig. Sie muss erkennen können was im Brandfall gemacht werden muss.
Maße für einen Fluchtweg
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder kann jeder Weg ein Rettungsweg sein?
Maßgrundlagen für Fluchtwege:
Fluchtwege wurden ja schon beschrieben. Dies sind Wege, die besonders gekennzeichnet werden müssen, damit die Bewohner schnell und sicher im Brandfall das Gebäude verlassen können. Wenn Ausgänge direkt ins Freie führen sind dies Notausstiege. Das können Türen sein oder auch Fenster an denen angeleitert wird.
Für Fluchtwege stellt das Baurechtsamt, meist in der Baugenehmigung verankert, erhöhte Ansprüche an denn Brandschutz. Aber, auch für die maßlichen Grundlagen die diese Wege einhalten müssen. Speziell zählen dazu Fluchttreppen. Wenn diese nicht entsprechend der Fluchtweggrundlage von den Maßen ausgestattet sind, dürfen diese planerisch auch nicht als Fluchtwege verwendet werden.
In der Folge einige maßliche Grundlagen:
Breiten-Maße:
Die Bezugsquellen sind immer die Musterbauordnung oder kurz MBO § 34 Abs. 5).
Dazu wird immer von den lichten Maßen ausgegangen oder aus der Baurechtssprache, die Nutzfläche bezeichnet. Dabei gilt auch, dass bei Treppen die Nutzfläche beispielsweise nicht von der Treppenbreite bemessen wird, sondern von Handlauf zu Handlauf, wenn dieser in die Treppenbreite einkragt.
Gleiches gilt auch für die Flure. Dazu ist dann die Tabelle 1 der DIN 18065 – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße für Gebäudetreppen zuständig. Sofern es sich nicht um Sonderbauten oder Verwaltungsgebäude handelt.
Ansonsten wie bei Mehrfamilienhäuser werden die Maße nach der VVTB mit den Anmerkungen in Anlage A 4.2/1 bemessen.
Maßbezüge bei Treppen:
Treppenbreite sind immer mit der nutzbarer Fläche der Personengrundlagen bezeichnet.
bis 5 Personen = 85 cm Breite
bis 20 Personen = 100 cm Breite
bis 200 Personen = 120 cm Breite
bis 300 Personen = 180 cm Breite
Bezugnehmend immer auf das lichte Maß.
Bei Fluchttreppen gelten Grenzmaße nach DIN 18065 Gebäudetreppen.
Links über Maße von Treppen:
Abnahme-von-Treppen-BauFachForum-Baulexikon-Wilfried-Berger
Das Abnahmeprotokoll von Treppen zu eurer Erleichterung.
Maßbezüge bei Fluren als Fluchtweg:
Die Flure selber sollten dabei etwas breiter bemessen werden.
Somit dort ≥ 1,25 m vorhanden sein sollten.
Maßbezüge bei Fluchttüren:
Lichte Breite:
5 Personen = 0,80 m
bis 20 Personen = 0,90 m
bis 200 Personen = 1,05 m
bis 300 Personen = 1,65 m
bis 400 Personen = 2,25 m
Daraus ergibt sich, dass wenn eine Türe mit einem Rohbaumaß von 101 cm geplant und bemessen ist, dass diese Türe mit einem lichten Maß von 95 cm ausgestattet ist. Somit diese Standarttüren für bis zu 20 Personen ausreichend sind. Danach müssen die Türen eine lichte Breite von 105 cm aufweisen.
Links über Maße von Türen:
Türen-Bemessungs-Tabelle-BauFachforum-Baulexikon-Wilfried-Berger
Das Abnahmeprotokoll von Türen zu euerer Erleichterung.
Maßbezüge bei Längen:
Hier sind die Bezugslängen immer davon zu bemessen von jedem Aufenthaltsraum zu einem Ausgang höchstens 35 m betragen darf. Kellergeschosse und Kellerräume sind dabei eingeschlossen. Dazu wird auf den § 35 Abs. 2) MBO verwiesen. Dies deckt sich auch mit den meisten LBOs der Länder. Dabei wird die Länge immer in der Luftlinie berechnet.
Dieses Maß verkürzt sich dann bei Versammlungsstätten auf 30 m. Dazu wird in der MBO immer ein Ausgang bezeichnet oder einen sicheren Raum. Das ist die Grundlage wie vor bereits vorgetragen mit den Brandabschnitten. Also, die 30 und 35 Meter immer der Weg ist, bis die Bewohner einen solchen Ausgang oder sicheren Brandabschnitt mit Feuer und Rauchschott erreicht haben.
Bei Sonderbauten wie beispielsweise Verkaufsräumen kann sich diese Wegstrecke auch deutlich verkürzen. Hier ist die Mindestlänge bei 25 m angesiedelt.
Diese Rettungswege werden in der MBO so bezeichnet, dass diese nach der 2024 gültigen DIN EN ISO 7010 ausgeschildert sein müssen.
Klassifizierungen im Brandschutz
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder kennen wir die Klassifizierungen im Brandschutz?
Baulicher Brandschutz und Beschilderung
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder was ist das Brandschutzgutachten:
Wegweiser beispielsweise zu einem Löschschlauch:
Die baulichen Maßnahmen regeln in Deutschland vorrangig in diesem Abschnitt folgende DIN-Grundlagen:
Die verwendeten Baustoffe und Bauteile sind in Europa und Deutschland Europäische DIN-Grundlagen.
Dazu zählen DIN EN 13501, DIN EN 1992-1-2 für Stahlbetonbau, DIN EN 1993-1-2 für Stahlbau und DIN EN 1995-1-2 für Holzbau.
Der Brandschutz in Industriegebäuden regelt dabei die nationale DIN 18230, über die Fluchtwegplanung hin zu Löschanlagen in Gebäuden. In Österreich werden vergleichbare Anforderungen in den verschiedenen TRVB-B festgelegt.
Somit werden oftmals von den Versicherer Brandschutzgutachten angefordert. Diese sind allerdings auch im freiwilligen Sinne der Bauherren sinnvoll. Dieses Gutachten kann auch bei der zuständige Behörde eingereicht und genehmigt werden. Oftmals verringern sich dann bei den Versicherern die Versicherungsprämien.
Das Bauordnungsrecht ist in Deutschland nicht Europarecht, sondern Landesrecht.
In Österreich ist dazu eine feuerpolizeiliche Abnahme gefordert, die den Brandverhütungsstellen, die in Österreich ebenfalls in der Hoheit der einzelnen Bundesländer liegt vorbehalten. In der Schweiz ist dies über die Kantonen geregelt.
Brandschutzzeichen:
Diese sind beispielsweise für Feuerlöscher in der ISO 7010 geregelt.
Dazu werden Brandschutzzeichen als Sicherheitszeichen bezeichnet, die auf Einrichtungen bzw. Geräte hinweisen. Sie sind für den Brandschutz eine wichtige Grundlage.
Die Grundlagen:
Die Zeichen werden auch als Piktogramme bezeichnet. Sie sind weiß und befinden sich auf einem rechteckigen Schild. Mit rotem Hintergrund. Dazu werden nach dem Normgeber die Farbtöne nach RAL mit Rot/RAL 3001 Signalrot und weißem Rand bezeichnet. Sie sind für den Gewerblichen Bereich bereits aus den Vorgaben der Berufsgenossenschaft oder kurz BG verpflichtend.
Sie weisen hauptsächlich auf Brandmelder oder Brandbekämpfungsmittel hin. Kombiniert werden die Schilder dann mit Richtungsschilder und Pfeile, in welche Richtung, dass der Weg geht um entsprechende Funktionen zu aktivieren bzw. deaktivieren. Wobei der Gesetzgeber Richtungsschilder alleine nicht als ausreichend ansieht. Es müssen immer die Symbole mit aufgeführt werden, die als Funktion in dieser Richtung gefunden werden.
Gesetzliche Regelungen für die Symbole:
In Deutschland werden die Bestimmungen der Brandschutzzeichen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten oder kurz ASR geregelt. Dabei handelt es sich um eine amtlich anerkannte Sammlung für technische Regeln und Richtlinien. Geführt werden diese aus dem Rechtsrahmen des Arbeitsschutzgesetzes.
Dabei regelt der Absatz ASR A1.3 mit dem Titel Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung die genauen Bedeutungen und Bezeichnungen der Kennzeichnungspflichten für Arbeitsstätten.
Übergang in die EU-Grundlagen:
2013 wurden auch die Brandschutzzeichen von der internationalen Norm ISO 7010 übernommen und wurden somit auch für Deutschland verpflichtend.
Es wird nochmals darauf verwiesen, dass DIN und ISO keine Verpflichtungen darstellen, wenn es sich um Bauliche Grundlagen handelt. Hier im Brandschutz bewegen wir uns allerdings in Grundsätzen der Gesetzgebung. Das heißt, dass alle diese Themen vom Brandschutz Auflagen der Gesetzgebung der öffentlichen Belangen sind und nicht eine Empfehlung für Bauleistungen. Daher muss der Brandschutz auch gesetzlich bestimmend gesehen werden und nicht empfehlend.
Früher war die Kennzeichnungsregelungen nicht klar definiert und wurden mit der Einführung der BGV A8 abgelöst und klar definiert. Es soll allerdings bemerkt werden, dass die alten Brandschutzzeichen einen gewissen Bestandschutz genießen und nicht zwingend ausgetauscht werden müssen.
Jetzt sind mit der DIN EN ISO 7010 Sicherheitskennzeichen klar in Kennbuchstaben definiert. Damit werden mit den Kennbuchstaben die einzelnen, verschiedenen Kategorien deutlich gemacht.
P = Verbotszeichen
W = Warnzeichen
M = Gebotszeichen
E = Rettungszeichen
F = Brandschutzzeichen
Damit entsteht jetzt auch, dass sich jeder Kennbuchstabe mit dem Symbol, das aus einer dreistelligen Ziffer besteht, jederzeit jedes genormte Sicherheitskennzeichen identifizieren lässt.
Aus der ASR A1.3 ergeben sich somit, wie vor schon angesprochen, die Zusatzzeichen, die zusammen mit einem Sicherheitszeichen verwendet werden müssen. Oder mit Kombinationszeichen ergänzt werden müssen.
Als Beispiel, die Richtungspfeile mit der Kombination des Ausstiegs des Rettungswegs beispielsweise.
In der Folge einige Kombinationen, die zusammen verwendet werden müssen. Immer in Bezug auf die Richtungspfeile.
Der Brandschutzersthelfer im Betrieb
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder wissen wir eigentlich, was ein Ersthelfer im Betrieb macht?
Brandschutzsymbole in der Kombination
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder kennen wir diese Schilder alle?
Normen und Richtlinien
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder Baulicher Brandschutz aus der Sicht der Normen und des Gesetzgebers!
Erklärung zu den Normen für den Brandschutz:
In der Folge werdet Ihr erkennen, dass der Brandschutz in Deutschland die höchste Anzahl von Einzel-DIN-Normen aufbieten kann. Denn der Brandschutz ist letztendlich immer eine Sache dessen, dass der Brand sich nicht ausbreiten darf. Also hier ja auch viele einfache DIN-Grundlagen von beispielsweise Beschlägen mit eingegliedert sind.
Ein Beispiel:
Nehmen wir hier die DIN EN 179 für Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2008-04.Dann müssen wir erkennen, dass diese europäische Norm sich von der DIN EN 1906 Türdrücker und Türknäufe und Beschläge abgeleitet wird. Allerdings, muss nicht jedes Türschloss der Grundlage von F30 oder T30 entsprechen. Eine Zimmertüre ist in der Grundlage B3 eingegliedert und ist daher in der Feuerwiderstandsklasse F0 einzugliedern. Also, warum sollten hier nach der DIN EN 190 kein Feuer über die Beschläge weiterleiten werden dürfen?
Das ist beispielsweise die Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder kurz aaRdT und dem Stand der Technik oder kurz SdT.
Jetzt kann aus den aaRdT das Schloss und die Bänder ja konform gehen. Nicht aber, wenn es um den Brandschutz geht. Dann muss dieses Schloss jetzt nach dem SdT einer Brandschutzklasse nach F30 oder T30 entsprechen und muss aus der Tür-Norm der Beschläge, aufgerüstet werden.
Daher solltet Ihr nicht erschrecken, dass der Brandschutz gegenüber andern DIN-Grundlagen extrem Ausschweifend ist.
In der Folge jetzt, die DIN-Grundlagen, die es gilt vom Gesetzgeber über das DIBt vorgegeben einzuhalten.
Baulicher Brandschutz:
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 1998-05
Teil 2: Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 1977-09
Teil 3: Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 1977-09
Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile; Ausgabedatum 2016-05
Teil 5: Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 1977-09
Teil 7: Bedachungen – Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 2018-11
Teil 8: Kleinprüfstand; Ausgabedatum 2003-10
Teil 9: Kabelabschottungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 1990-05
Teil 11: Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte und Installationskanäle sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 1985-12
Teil 12: Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen; Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 1998-11
Teil 13: Brandschutzverglasungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 1990-05
Teil 14: Bodenbeläge und Bodenbeschichtungen; Bestimmung der Flammenausbreitung bei Beanspruchung mit einem Wärmestrahler; Ausgabedatum 1990-05
Teil 15: Brandschacht; Ausgabedatum 1990-05
Teil 16: Durchführung von Brandschachtprüfungen; Ausgabedatum 2021-01
Teil 17: Schmelzpunkt von Mineralwolle-Dämmstoffen – Begriffe, Anforderungen und Prüfung; Ausgabedatum 2017-12
Teil 18: Feuerschutzabschlüsse; Nachweis der Eigenschaft selbstschließend mit Dauerfunktionsprüfung; Ausgabedatum 1991-03
Teil 20: Ergänzender Nachweis für die Beurteilung des Brandverhaltens von Außenwandbekleidungen; Ausgabedatum 2017-10
Teil 21: Beurteilung des Brandverhaltens von feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen; Ausgabedatum 2002-08 sowie Vornorm DIN V 4102-21.
DIN 18230 Baulicher Brandschutz im Industriebau
Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer; Ausgabedatum 2010-09
Teil 3: Rechenwerte; Ausgabedatum 2002-08
DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Ausgabedatum 2019-05
Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen; Ausgabedatum 2016-12
Teil 3: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen an Bauteilen von haustechnischen Anlagen: Feuerwiderstandsfähige Leitungen und Brandschutzklappen; Ausgabedatum 2010-02
Teil 4: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen von Anlagen zur Rauchfreihaltung; Ausgabedatum 2016-12
Teil 5: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus Prüfungen von Bedachungen bei Beanspruchung durch Feuer von außen; Ausgabedatum 2016-12
Teil 6: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Starkstromkabeln und -leitungen, Steuer- und Kommunikationskabeln; Ausgabedatum 2019-05
Normen zu Flucht- und Rettungswegen:
DIN 4066 Feuerwehrzufahrt; Ausgabedatum 1997-07
DIN 14090 Flächen für Feuerwehr auf Grundstücken; Ausgabedatum 2003-05
DIN 14094 Feuerwehrwesen – Notleiteranlagen
Teil 1: Ortsfeste Notsteigleitern mit Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste; Ausgabedatum 2017-04
Teil 2: Rettungswege auf flachen und geneigten Dächern; Ausgabedatum 2017-04
DIN 14095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen; Ausgabedatum 2007-05
DIN 18799 Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen; Ausgabedatum 2019-06
Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm; Ausgabedatum 2019-06
Teil 3: Zubehörteile; Ausgabedatum 2021-02
DIN 33404 Gefahrensignale – Akustische Gefahrensignale
Teil 3: Einheitliches Notfallsignal; Ausgabedatum 2016-04
EN 179 Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2008-04
EN 1125 Schlösser und Baubeschläge – Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2008-04
EN 50172 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; Ausgabedatum 2005-01
DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne; Ausgabedatum 2021-11
ISO 7010 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Registrierte Sicherheitszeichen; Ausgabedatum 2020-07
Normen zu Feststellanlagen:
DIN 14677 Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse sowie für elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen
Teil 1: Instandhaltungsmaßnahmen; Ausgabedatum 2018-08
Teil 2: Anforderungen an die Fachkraft; Ausgabedatum 2018-08
Normen zu Glas:
EN 356 Glas im Bauwesen – Sicherheitssonderverglasung – Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen manuellen Angriff; Ausgabedatum 2000-02
EN 357 Glas im Bauwesen – Brandschutzverglasungen aus durchsichtigen oder durchscheinenden Glasprodukten – Klassifizierung des Feuerwiderstandes; zurückgezogen
EN 1051 Glas im Bauwesen – Glassteine und Betongläser
Teil 1: Begriffe und Beschreibungen; Ausgabedatum 2003-04
Teil 2: Konformitätsbewertung/Produktnorm; Ausgabedatum 2007-12
EN 1063 Glas im Bauwesen – Sicherheitssonderverglasung – Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss; Ausgabedatum 2000-01
EN 1279 Glas im Bauwesen – Mehrscheiben-Isolierglas
Teil 1: Allgemeines, Systembeschreibung, Austauschregeln, Toleranzen und visuelle Qualität; Ausgabedatum 2018-10
Teil 2: Langzeitprüfverfahren und Anforderungen bezüglich Feuchtigkeitsaufnahme; Ausgabedatum 2018-10
Teil 3: Langzeitprüfverfahren und Anforderungen bezüglich Gasverlustrate und Grenzabweichungen für die Gaskonzentration; Ausgabedatum 2018-10
Teil 4: Verfahren zur Prüfung der physikalischen Eigenschaften der Komponenten des Randverbundes und der Einbauten; Ausgabedatum 2018-10
Teil 5: Produktnorm; Ausgabedatum 2018-10
Teil 6: Werkseigene Produktionskontrolle und wiederkehrende Prüfungen; Ausgabedatum 2021-05
EN ISO 12543 Glas im Bauwesen – Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas
Teil 1: Definitionen und Beschreibung von Bestandteilen; Ausgabedatum 2022-03
Teil 2: Verbund-Sicherheitsglas; Ausgabedatum 2022-03
Teil 3: Verbundglas; Ausgabedatum 2022-03
Teil 4: Verfahren zur Prüfung der Beständigkeit; Ausgabedatum 2022-03
Teil 5: Maße und Kantenbearbeitung; Ausgabedatum 2022-03
Teil 6: Aussehen; Ausgabedatum 2022-03
EN 13541 Glas im Bauwesen – Sicherheitssonderverglasung – Prüfverfahren und Klasseneinteilung des Widerstandes gegen Sprengwirkung; Ausgabedatum 2012-06
Normen zu Fenster, Türen, Beschläge und Schlösser
DIN 18095-1 Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen; Ausgabedatum 1988-10
DIN 18095-2 Türen; Rauchschutztüren; Bauartprüfung der Dauerfunktionstüchtigkeit und Dichtheit; Ausgabedatum 1991-03
DIN 18095-3 Rauchschutzabschlüsse: Anwendung von Prüfergebnissen; Ausgabedatum 1999-06
DIN 18100 Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172; Ausgabedatum 1983-10
DIN 18250 Schlösser – Einsteckschlösser für Feuerschutz und Rauchschutztüren; zurückgezogen
DIN 18251 Schlösser – Einsteckschlösser und Mehrfachverriegelungen – Begriffe und Maße; Ausgabedatum 2020-04
DIN 18257 Baubeschläge – Schutzbeschläge – Begriffe, Maße, Anforderungen, Kennzeichnung; Ausgabedatum 2022-02
DIN 18262 Einstellbares, nicht tragendes Federband für Feuerschutztüren; zurückgezogen
DIN 18263 Schlösser und Baubeschläge – Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf
Teil 1: Obentürschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder; Ausgabedatum 2015-04
Teil 4: Drehflügeltürantriebe mit Selbstschließfunktion; zurückgezogen
DIN 18265 Baubeschläge; Pendeltürbänder mit Feder; Ausgabedatum 1978-09
DIN 18268 Baubeschläge; Türbänder; Bandbezugslinie; Ausgabedatum 1985-01
DIN 18272 Feuerschutzabschlüsse; Bänder für Feuerschutztüren; Federband und Konstruktionsband; Ausgabedatum 1987-08
DIN 18273 Baubeschläge – Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren – Begriffe, Maße, Anforderungen und Prüfungen; Ausgabedatum 2015-07
DIN 18650 Automatische Türsysteme – Teile 1 und 2; zurückgezogen
DIN EN 107 Prüfverfahren für Fenster; Mechanische Prüfungen; zurückgezogen
EN 179 Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2008-04
EN 1125 Schlösser und Baubeschläge – Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2008-04
EN 1154 Schlösser und Baubeschläge – Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf – Anforderungen und Prüfverfahren darin enthalten Änderung A1:2002; Ausgabedatum 2003-04
Von nationalen DIN-Grundlagen, zu Europa und ISO Grundlagen
Baulicher Brandschutz Feuer Löschen Retten oder die Vielfalt der Normen und gesetzlichen DIN-Grundlagen!
Von nationalen DIN-Grundlagen, zu Europa und ISO Grundlagen:
Wenn wir die Grundlagen der DIN und der ISO bis hierher mal aufmerksam verfolgen, ist das DIBt meist damit beschäftigt, im Brandschutz, die Brandsicherheit der Beschläge und Schlösser sicher zu stellen.
Denn real aus der Bautechnik ist es ein Einfaches, eine Wand feuerhemmend auszustatten. Hier reichen bereits mit Brandschutzmitteln getränkte Gipskarton Platteten aus um die entsprechenden Brandschutzklassen bis in die höchsten Klassen sicherzustellen. Auch mit Holz-Ständern Träger beispielsweise. Auch im Denkmalbereich können wir so die Brandschutz-Klassen einhalten.
Bei Türen allerdings sieht das Ganze anderst aus:
Wie bereits vor vorgetragen, geht es hier um die legendären Leckstellen im Brandschutz. Also den Beschlägen und den Schlössern. Aber, auch in der Folge noch zu erkennen um die Schotte von einem Brandabschnitt zum anderen.
Vergleiche zur DIN 4108:
Nehmen wir die DIN 4108 aus dem Energetischen Gebäudewert in der Folge von Dämmmaterialen und dem Feuchteschutz für das Gebäude, haben wir es dort mit berechenbaren Leckagen zu tun. Das heißt, dass jeder Rollladen beispielsweise eine hinzunehmende Leckage im Energiebereich der Außenwand ist und hinzunehmen ist.
Das geht im Brandschutz nicht. Dort ist jede Leckage ein Gefahrenpotential, dass Menschen sterben können.
Also, weiter mit den Normen:
EN 1154 Berichtigung 1, Schlösser und Baubeschläge – Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf – Anforderungen und Prüfverfahren enthält auch die Änderung 1:2002; Ausgabedatum 2006-06
EN 1154 Beiblatt 1 Schlösser und Baubeschläge – Türschließmittel mit kontrolliertem Titel in Deutsch als Schließablauf – Anschlagmaße und Einbau; Ausgabedatum 2003-11
EN 1155 Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren – Anforderungen und Prüfverfahren und enthält Änderung A1:2002; Ausgabedatum 2003-04
EN 1155, Berichtigung 1, Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren – Anforderungen und Prüfverfahren und enthält Änderung A1:2002; Ausgabedatum 2006-06
EN 1158 Schlösser und Baubeschläge – Schließfolgeregler – Anforderungen und Prüfverfahren und enthält Änderung A1:2002; Ausgabedatum 2003-04
EN 1158 Berichtigung 1, Schlösser und Baubeschläge – Schließfolgeregler – Anforderungen und Prüfverfahren und enthält Änderung A1:2002; Ausgabedatum 2006-06
EN 1303 Baubeschläge – Schließzylinder für Schlösser – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 04-2005
EN 1527 Schlösser und Baubeschläge – Beschläge für Schiebetüren und Falttüren – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2022-02
EN 1670 Schlösser und Baubeschläge – Korrosionsverhalten – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2007-06
EN 1906 Schlösser und Baubeschläge – Türdrücker und Türknäufe – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2012-12
EN 12194 Äußere und innere Abschlüsse und Markisen – Falschbedienungen – Prüfverfahren; Ausgabedatum 2000-10
EN 12209 Schlösser und Baubeschläge – Schlösser – Mechanisch betätigte Schlösser und Schließbleche – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2016-10
EN 12209-3 Baubeschläge – Schlösser und Fallen – Teil 3: Elektromechanische Schlösser und elektromechanische Schließbleche, Anforderungen und Prüfung; ist zurückgezogen
EN 12320 Baubeschläge – Hangschlösser und Hangschlossbeschläge – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2022-03
EN 13126 Baubeschläge – Beschläge für Fenster und Fenstertüren – Anforderungen und Prüfverfahren
Teil 1: Gemeinsame Anforderungen an alle Arten von Beschlägen; Ausgabedatum 2022-04
Teil 2: Einreibverschlüsse; Ausgabedatum 2021-10
Teil 3: Betätigungsgriffe, insbesondere für Drehkipp-, Kippdreh- und Drehbeschläge; Ausgabedatum 2012-02
Teil 4: Kantenverschlüsse; Ausgabedatum 2022-04
Teil 5: Vorrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels von Fenstern; Ausgabedatum 2015-01
Teil 6: Scheren mit veränderlicher Geometrie mit oder ohne Friktionssystem; Ausgabedatum 2018-10
Teil 7: Fallen-Schnäpper; Ausgabedatum 2021-10
Teil 8: Anforderungen und Prüfverfahren für Drehkipp-, Kippdreh- und Dreh-Beschläge; Ausgabedatum 2018-01
Teil 9: Beschläge für Schwing- und Wendefenster; Ausgabedatum 2013-04
Teil 10: Senkklappflügelsysteme; Ausgabedatum 2009-02
Teil 11: Umkehrbeschläge für auskragende Schwing-Klappflügelfenster; Ausgabedatum 2009-02
Teil 12: Beschläge für auskragende Drehflügel-Umkehrfenster; Ausgabedatum 2009-03
Teil 13: Ausgleichgewichte für Vertikal-Schiebefenster; Ausgabedatum 2022-04
Teil 14: Einreiberverschlüsse für Schiebefenster; Ausgabedatum 2022-04
Teil 15: Laufwagen für Horizontalschiebe- und Beschläge für Faltschiebe-Fenster; Ausgabedatum 2019-07
Teil 16: Beschläge für Hebeschiebe-Fenster und -Fenstertüren; Ausgabedatum 2022-08
Teil 17: Beschläge für Kippschiebe-Fenster und -Fenstertüren; Ausgabedatum 2019-07
Teil 19: Schiebeverschlüsse oder kurz SCD; Ausgabedatum 2011-05
EN 13637 Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch gesteuerte Fluchttüranlagen für Türen in Fluchtwegen – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2015-12
EN 14201 Abschlüsse und Läden – Widerstand gegen wiederholte Bedienungen was Bedeutet, dass damit die mechanische Lebensdauer geprüft wird – Prüfverfahren; Ausgabedatum 2004-04
EN 14637 Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer- und Rauchschutztüren – Anforderungen, Prüfverfahren, Anwendung und Wartung; Ausgabedatum 2008-01
EN 14648 Schlösser und Baubeschläge – Beschläge für Fensterläden – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2007-12
EN 14846 Baubeschläge – Schlösser – Elektromechanische Schlösser und Schließbleche – Anforderungen und Prüfverfahren; Ausgabedatum 2008-11
Normen zu Brandschutzzeichen:
DIN 4844 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen
Teil 1: Erkennungsweiten und farb- und photometrische Anforderungen; Ausgabedatum 2012-06
Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen; Ausgabedatum 2021-11
Teil 4: Leitfaden zur Anwendung von Sicherheitskennzeichnung; Ausgabedatum 2020-07 aus den technischen Regel DIN/TR 4844-4
Anlagentechnischer Brandschutz:
M-LAR – Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen; Fassung 10. Februar 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3. September 2020
VDI 3819 Brandschutz in der Gebäudetechnik
Blatt 1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln; Ausgabedatum 2016-10
Blatt 2 Funktionen und Wechselwirkungen; Ausgabedatum 2013-07
Blatt 3 Brandschutzplanung und Brandschutzeinweisung – Pflichten, Inhalt und Dokumentation; Ausgabedatum 2009-01
DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen
Teil 600: Trinkwasser-Installationen in Verbindung mit Feuerlösch- und Brandschutzanlagen; Ausgabedatum 2021-07
EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
Teil 3: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen an Bauteilen von haustechnischen Anlagen: Feuerwiderstandsfähige Leitungen und Brandschutzklappen; Ausgabedatum 2010-02
EN ISO 19353 Sicherheit von Maschinen – Vorbeugender und abwehrender Brandschutz eingegliedert in ISO 19353; Ausgabedatum 2019-06
VDMA 24188 Rauchschutzmaßnahmen in Treppenräumen – Rauchableitung, Rauchverdünnung, Rauchfreihaltung; Ausgabedatum 2011-06
VdS 2298 Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept – Merkblatt für Planung, Ausführung und Betrieb; Ausgabedatum 2002-06